Rückstellungen im Rechnungswesen

Rückstellungen im Rechnungswesen

Zukünftige Verpflichtungen des Unternehmens, die unsicher sind hinsichtlich der tatsächlichen Inanspruchnahme und/oder der Höhe werden als Rückstellungen bezeichnet.

Neben den Unsicherheitsfaktoren ist weiterhin eine Voraussetzung für die Rückstellungsbildung, dass die der Verpflichtung zugrundeliegenden Aufwendungen dem abgelaufenen Geschäftsjahr zugeordnet werden kann.

In der Praxis ist deshalb zunächst zu prüfen, ob eine Rückstellung in der Bilanz als eine Schuld anzusetzen ist. Ist dies der Fall muss im nächsten Schritt geprüft werden, wie sie zu bewerten ist. Entweder als Außenverpflichtungen oder Innenverpflichtung.

Bildung der Rückstellungen

Die Bildung hat zur Folge, dass sich der Gewinn im Jahr der Rückstellungsbildung mindert. Eigenkapital mindert sich, aber Cash hat keine Auswirkung. (Bildung Buchung: Aufwand an Rückstellung)

Durch die Bildung wird deshalb analog zur außerplanmäßigen Abschreibung ein zukünftiger Verlust am Bilanzstichtag bereits vorweggenommen. Zu den passivierungspflichtigen.

§ 249 HGB enthält eine abschließende Aufzählung aller Rückstellungsarten, die in Frage kommen können.

Rückstellungen, die nach § 249 HGB gehören für:

  • ungewisse Verbindlichkeiten

  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

  • Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nachgeholt werden

  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzrückstellungen)

Der Hauptanwendungsfall in der Praxis sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Passivierungspflicht). Als Beispiele sind zu nennen:

  • Steuerrückstellungen (Nachzahlung von Steuern für das abgelaufene Geschäftsjahr): Gewerbesteuerrückstellung, Körperschaftsteuerrückstellung)

  • Rückstellungen für die Jahresabschlussprüfung (Wirtschaftsprüfer)

  • Pensionsrückstellungen

Weitere Beispiele:

  • Prozesskostenrückstellungen

  • Rückstellungen für Boni und Tantiemen

  • Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Auflösung von Rückstellungen

Die Auflösung von Rückstellungen dürfen nach § 249 Abs.2 Satz 2 HGB nur aufgelöst werden, soweit der Grund für die Rückstellung entfallen ist. In der Praxis wird die Rückstellung über das Konto Erträge Auflösung von Rückstellungen.

Unser Fazit:

Die Rückstellungen stehen für Schulden, die noch nicht weiter konkretisiert sind, aber für die Gläubiger oder sonstige Bilanzinteressenten erkennbar sein sollten.

Comments are closed.

Karsten Beister hat 4,86 von 5 Sternen 222 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Diese Seite verwendet Cookies sowie Google Analytics. Wählen Sie "Ablehnen" oder "Zustimmen", um Analytics zuzustimmen oder dieses abzulehnen. Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz und im Impressum.