(Ein bisschen) Bürokratieentlastung

(Ein bisschen) Bürokratieentlastung

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit wird u.a. – rückwirkend zum 01.01.2017 – die Grenze für Kleinbetragsrechnun-gen auf 250 EUR (brutto) erhöht.

Hintergrund

Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf dem Thema Digitalisierung.

Die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen:

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Damit wird eine Vereinfachung insbesondere bei der Abrechnung von kleinen Barumsätzen umgesetzt, da Kleinbetragsrechnungen nicht sämtliche Angaben einer gewöhnlichen Rechnung beinhalten müssen. So kann z.B. auf die Angabe zum Leistungsempfänger, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers, eine Rechnungsnummer sowie die Angabe zum Zeitpunkt der ausgeführten Leistung verzichtet werden.

Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Pflichtangaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Weiterhin wird durch das Gesetz die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern an den Mindestlohn angepasst.

Die Grenze zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen für Vierteljahresanmeldungen wird von 4.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben.

Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

Hinweis: Die Anhebung der Wertgrenze für die Auszeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 EUR auf 250 EUR ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Alle anderen o.g. Regelungen treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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