Schornsteinfegerarbeiten begünstigt

Schornsteinfegerarbeiten begünstigt

Schornsteinfegerarbeiten erhalten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
Es handelt sich nicht um Sonderausgaben oder eine außergewöhnliche Belastung, sondern um eine Steuerermäßigung. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6.000 EUR jährlich. Damit können Sie bis zu 1.200 EUR im Jahr zurückerhalten.

Hintergrund

Seit 2014 mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sog. Feuerstättenschau.

Neue Verwaltungsauffassung:

Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt.

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Auch dürfen die Leistungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.

Mit der Änderung ihrer Sichtweise folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2014, wonach Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr als Handwerkerleistung begünstigt werden.

Hinweis: Ebenfalls als Handwerkerleistungen abzugsfähig sind die Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz. Auch hier muss keine Aufteilung erfolgen nach Arbeiten auf dem eigenen Grundstück und Leistungen, die im öffentlichen Raum vorgenommen werden.

Paragraphen im Urteil:
§ 35 EStG Steuerermäßigungen

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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