Absagen zu Betriebsfeiern

Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ergeben kann, erhöht sich für den teilnehmenden Arbeitnehmer nicht dadurch, dass Kollegen abgesagt haben. Dies gilt einem aktuellen Urteil des FG Köln zufolge jedenfalls dann, wenn jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt Speisen und Getränke zu sich nehmen kann.

Hintergrund und Streitfall

Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt zu Arbeitslohn, soweit der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil einen Freibetrag von 110 EUR übersteigt.

Die Klägerin, eine GmbH, bot ihren Arbeitnehmern anlässlich der Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs an. Jeder Arbeitnehmer durfte unbegrenzt Speisen und Getränke zu sich nehmen. Hierfür meldeten sich 27 Arbeitnehmer an; tatsächlich nahmen jedoch nur 25 Arbeitnehmer teil, weil zwei Arbeitnehmer noch absagten. Die Kosten für den Kurs reduzierten sich dadurch aber nicht. Das Finanzamt teilte die Kosten des Kochkurses durch 25 Teilnehmer und gelangte so zu einem höheren geldwerten Vorteil pro Teilnehmer. Die Klägerin wehrte sich gegen die Lohnsteuerfestsetzung und war der Ansicht, dass die Kosten durch 27 zu teilen seien, weil 27 Arbeitnehmer ihre Zusage erteilt hätten.

Gesetze im Urteil

§ 8 EStG
Einnahmen
§ 19 EStG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
§ 100 FGO
Aufhebung und Änderung angefochtener Verwaltungsakte
§ 135 FGO
Kostenpflichtige
§ 151 FGO
Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung
§ 155 FGO
Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 708 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistungen
§ 709 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistungen

Entscheidung Betriebsfeier:

Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Die Kosten der Weihnachtsfeier sind durch die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer zu teilen, also durch 27 – und nicht durch die Anzahl der tatsächlich erschienenen Arbeitnehmer.

  • Die teilnehmenden Arbeitnehmer hatten keinen Vorteil davon, dass zwei weitere Arbeitnehmer nicht zum Kochkurs erschienen sind. Denn jeder Teilnehmer durfte ohnehin unbegrenzt essen und trinken.

Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, damit dieser die Frage der Zurechnung der Kosten bei angemeldeten, aber nicht erschienenen Teilnehmern klärt. Im Streitfall war ausschlaggebend, dass sich für den teilnehmenden Arbeitnehmer kein konkreter Mehrwert in Gestalt weiterer Speisen oder Getränke ergab. Allerdings kann man auch einwenden, dass ein Kochkurs mit weniger Teilnehmern mehr wert ist als ein ausgebuchter Kochkurs; dies könnte dann relevant werden, wenn der Veranstalter des Kochkurses den Preis je nach Teilnehmerzahl staffelt.

Das FG widerspricht mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung, die auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer abstellt und damit pro Teilnehmer zu einem höheren Wert gelangt, der zur Überschreitung des Freibetrags von 110 EUR führen kann.

 

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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