Aufwendungen für Maßnahmen, die dazu dienen, das Ansehen des Unternehmens zu fördern und die Produkte und/oder Dienstleistungen zu verkaufen, sind Werbekosten.

Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Postwurfsendungen, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Drucksachen und Werbemittel usw. Diese Aufwendungen werden auf das Konto “Werbekosten” gebucht.

So genannte kleine Werbegeschenke wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender werden auf das Konto “Streuartikel” gebucht, da die Aufwendungen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben erfasst werden müssen. Bei Geschenken ab 10 EUR pro Person innerhalb eines Jahres sind weitere Besonderheiten zu beachten.

[dropshadowbox align=”none” effect=”vertical-curve-both” width=”auto” height=”” background_color=”#ffffff” border_width=”1″ border_color=”#dddddd” ] Logo, Drucksachen und Werbemittel

Die Gestaltung eines eigenen Logos wirkt professionell, positioniert das eigene Unternehmen als Marke und ist oft Basis für weitere Werbemaßnahmen. Die Kosten für die Gestaltung eines Logos und von Drucksachen, wie Visitenkarten, Geschäftspapieren und Imagebroschüren, sind steuerlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.[/dropshadowbox]

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Internetseite

Ähnlich wie bei Computer-Software handelt es sich bei Internetseiten um immaterielle Wirtschaftsgüter. Im weiteren stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen aktiviert werden müssen und damit über Ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Kosten verteilen sich gleichmäßig auf den Gesamt-Nutzungszeitraum) oder sofort Betriebsausgaben darstellen und damit im Jahr Ihrer Entstehung bzw. Zahlung den Gewinn mindern.

Für die handels- und steuerrechtliche Behandlung der angefallen Kosten sind die Domain und die Homepage zwingend getrennt zu betrachten.

[tabby title=”Domain” icon=”dot-circle-o”]Eine Domain ist lediglich die technische Adresse im Internet. Die Kosten für den Erwerb und die Registrierung einer Domain sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut . Die entstandenen Kosten werden im Rahmen der Gewinnermittlung durch Bilanzierung aktiviert. Bei Einnahmen-Überschussrechnern werden die Wirtschaftsgüter ins Anlagenverzeichnis übernommen. Erst im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, Veräußerung oder Entnahme wirken sich die Aufwendungen für den Erwerb aus.

Zu den aktivierbaren Anschaffungskosten gehören alle einzeln zuordenbaren Kosten, die erforderlich sind, um ein Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Demnach gehören dazu auch alle erforderlichen Nebenkosten (beispielsweise gezahlte Entgelte an den bisherigen Domain-Inhaber, Fahrtkosten, Beratungskosten).

[tabby title=”Homepage” icon=”home”]Bei der Behandlung der Aufwendungen für die Erstellung und der Programmierung einer Homepage ist zwischen einer selbst erstellten und einer fremd erstellten Homepage zu unterscheiden.

Seit Einführung des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes) besteht im Handelsrecht ein Wahlrecht, die Kosten für eine selbst erstellte Internetseite zu aktivieren. Im Steuerrecht können dagegen immaterielle Wirtschaftsgüter nur dann aktiviert werden, wenn ein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Bei selbsterstellten Webseiten ist dies nicht der Fall. Die im eigenen Unternehmen angefallenen Kosten sind für steuerliche Zwecke sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Um eine unterschiedliche Behandlung in der Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden, sollten Unternehmer das Wahlrecht in der Handelsbilanz dahingehend ausüben, dass in der Handelsbilanz auf eine Aktivierung verzichtet wird.

Lässt ein Unternehmer seine Website von einem externen Webdesigner erstellen, liegt entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes vor. Die Anschaffungskosten für den Webdesigner, Grafiker und Programmierung werden sowohl nach Handelsrecht als auch nach Steuerrecht aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit Online-Stellung.

Die Nutzungsdauer eines Internetauftritts ist amtlich nicht geregelt. Diese richtet sich daher an die Abschreibung von Computer-Software und beträgt 3 Jahre. Immaterielle Vermögensgegenstände dürfen ausschließlich linear abgeschrieben werden. Praxisrelevant ist auch die Behandlung von regelmäßig anfallenden Kosten für die Pflege, Update, Wartung und den Provider des Internetauftritts. Diese Kosten führen zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer gehört, bei nicht zur Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen zu den Anschaffungskosten bzw. Betriebsausgaben.

[tabby title=”Softwareprodukte” icon=”cubes”]Software, z.B. für das Zahlungs-System eines Internet-Shops, können nur entgeltlich erworben werden. Im Ergebnis liegen beim Unternehmer aktivierungspflichtige Anschaffungen vor.[tabbyending]