Einbau von Netzwerkkabeln als neue Tatsache

Werden in einem bestehenden Bürogebäude in Kabelschächten erstmals Netzwerkkabel, ein neuer Server und sog. zwischenschaltbare Switches für die Datenbündelung eingebaut, stellen die Aufwendungen keinen sofort abziehbaren Instandhaltungsaufwand, sondern Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar; die Netzwerkkabel können aufgrund der Verlegung unter Fensterkanälen, hinter Rigipswänden oder in Zwischendecken verlaufenden Kabelschächten jederzeit wieder ausgebaut und anderweitig wiederverwendet werden und sind daher keine wesentlichen Gebäudebestandteile i.S. der §§ 93, 94 Abs. 2 BGB.

Hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung die Aufwendungen unter „Unterhaltungsaufwand für Maschinen” in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht und wird dem Finanzamt erst bei einer späteren Betriebsprüfung der Einbau der Netzwerkkabel bekannt, liegt eine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs.1 Nr.1 AO vor, die das FA zur Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids und zur nachträglichen Aktivierung der Aufwendungen für die Netzwerkkabel samt Zubehör berechtigt.

Allgemeine Nutzungsdauern von EDV-Hardware:

  • 3 Jahre für PC Peripherie
  • 7 Jahre für Server (“Großrechner”)
  • 10 Jahre für TK-Anlagen

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