Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Erhaltungsaufwand Herstellungkosten Bilanz

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Im Zusammenhang mit Reparaturen stellt sich häufig die Frage, ob diese als Erhaltungsaufwand in der GuV gewinnmindernd angesetzt werden kann, oder ob diese aktiviert werden muss. Von Erhaltungsaufwand spricht man im Fall von Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie Wartung eines Vermögensgegenstandes. Verursacht werden diese Aufwendungen durch den natürlichen Verschleiß eines Wirtschaftsgutes.

Zu Erhaltungsaufwendungen gehören beispielsweise Aufwendungen für die Erneuerung bereits vorhandener Teile, Einrichtungen und Anlagen, die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft führen.

Erhaltungsaufwendungen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Buchung erfolgt auf das jeweilige Aufwandskonto, z.B. auf das Konto 4260Instandhaltung betrieblicher Räume, 4800 “Reparaturen und Instandhaltung von technischen Anlagen und Maschinen” oder 4806 “Wartungskosten für Hard- und Software”.

Hinweis: Bei der Beurteilung, ob es Erhaltungsaufwand ist, kommt es zunächst nicht auf die Höhe des Aufwands an, sondern ob der Gegenstand zuvor schon da war: Werden Fenster ersetzt so handelt es sich grundsätzlich um Aufwand.

Beispiel: Das Dach der Ausstellungshalle des Autohändlers Mustermann ist undicht. Die Reparaturrechnung beläuft sich auf 11.900 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Die Kosten der Dacharbeiten (Reparaturen) werden auf das Konto 4290 “Grundstücksaufwendungen” bzw. 4801 “Reparaturen und Instandhaltungen von Bauten” gebucht.