Bei Betriebsveranstaltungen muss der Unternehmer aufpassen. Denn leicht kann hier steuerpflichtigen Arbeitslohn entstehen. Es handelt sind um betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht.

Dazu gehören:

  • Betriebsausflüge,
  • Weihnachtsfeiern,
  • Jubiläumsfeier für Arbeitnehmer (begrenzt)
  • Abteilungsfeiern oder.
  • Pensionärstreffen.

Der Gesetzgeber gewährt seit dem 01.01.2015 einen Freibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr.

Keine Betriebsveranstaltungen sind hingegen

  • Jubiläumsfeier für einen einzelnen Arbeitnehmer
  • Arbeitsbesprechung
  • Arbeitsessen
  • Geburtstagsfeier für einen Arbeitnehmer
  • Belobigungsveranstaltungen
  • Veranstaltung ausschließlich zur Überreichung von Geschenken

Für die Berechnung des Freibetrags sind die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dem Arbeitnehmer sind dabei auch die Kosten für seine Begleitperson zuzurechnen, so dass dies schnell zu einer Überschreitung des Freibetrags führen kann.

Zu den Kosten einer Betriebsveranstaltung gehören neben den Aufwendungen für Speisen, Getränke, Musik, Geschenke und Raummiete auch die Kosten für die Beleuchtung, einen Eventmanager, für Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten und für Trinkgelder. Nicht einzubeziehen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers wie z.B. die anteiligen Raumkosten für die betrieblichen Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, oder die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung.

Der Arbeitgeber kann auch bei Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen umsatzsteuerlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Bruttokosten pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung mehr als 110 EUR betragen und ein Überschreiten dieser Grenze von Anfang an ersichtlich ist. (Achtung: hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht wie bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 110 EUR-Grenze überschritten wurde, muss der Arbeitgeber eine sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen; dafür ist aber ein Vorsteuerabzug möglich.[tabbyending]

Kontierung: Auf dem Konto 4140 “Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei” werden Ausgaben für die Bewirtung von Arbeitnehmern bei Firmenveranstaltungen erfasst. Dazu gehören zum Beispiel de Weihnachtsfeier oder andere Betriebsveranstaltungen. Wenn der Freibetrag von 110,00 EUR je Arbeitnehmer überschritten wird, ist für den übersteigenden Betrag Konto 4145 “Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig” zu erfassen.