Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte (R 36 Abs.1 Satz 1 KStR).

Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft  gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten.

Im Verhältnis zu einem beherrschendem Gesellschafter (Beteiligung über 50%) ist darüber hinaus eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA in der Regel auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird (R 36 Abs.2 Satz 1 KStR). Aufgrund dieser für den beherrschenden Gesellschafter entwickelten Sonderrechtsprechung sind selbst dem Fremdvergleich standhaltende Zuwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und als vGA zu behandeln, wenn es an der Rechtzeitigkeit, Klarheit, der zivilrechtlichen Wirksamkeit bzw. am ordnungsgemäßen Vollzug einer die Zuwendung regelnden Vereinbarung mangelt. Ziel dieser Rechtsprechung ist es, in Anbetracht des fehlenden Interessengegensatzes zwischen Gesellschaft und Anteilseigner, durch Auferlegung verschiedener Formalien beherrschungsbedingte Gewinnmanipulationen zu vermeiden. Auch Leistungen an nicht beherrschende Gesellschafter können nach der Sonderrechtsprechung für beherrschende Gesellschafter behandelt werden, wenn diese mit anderen Gesellschaftern „gleich gerichtete Interessen“ verfolgen.

Beispiele für vGA

  • Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist unüblich hoch.
  • Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart mit der Gesellschaft in Hinblick auf das positive Jahresergebnis erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres rückwirkend ein angemessenes Gehalt zu seinen Gunsten.
  • Die beiden je zu 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer kommen gemeinsam überein, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres jeweils rückwirkend angemessene Gehälter an sich zu zahlen.
  • Ein Gesellschafter verkauft an die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis.
  • Die Gesellschaft verkauft an den Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem zu niedrigen Preis.
  • Ein Gesellschafter gewährt oder erhält Kredite an seine/von seiner Gesellschaft zu nicht marktüblichen Konditionen (siehe “Cash-Pooling”).
  • Vermietungen/Verpachtungen oder Warenlieferungen im Konzern zu nicht marktüblichen Bedingungen.
(Quelle: Wikipedia - 28.05.2014 geändert)