Entgeltoptimierung Sachbezüge Buchhalterseele

Sachbezüge: Waren und Dienstleistungen von Dritten

Sachbezüge: Monatliche Freigrenze

Für Sachleistungen vom Arbeitgebern (Sachbezüge) an den Arbeitnehmer kann die monatliche Freigrenze von 44 EUR ausgeschöpft werden. Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine für Waren, die bei Dritten einzulösen sind, sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Freigrenze von 44 EUR pro Monat nicht überschritten wird. Entscheidend ist, welche Sache (kein Geldwert) in welchem Zeitraum konkret übertragen wird. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kann alternativ durch Vorlage von Kaufbelegen des Arbeitnehmers eine Erstattung vorgenommen werden. Gutscheine für Waren und Dienstleistungen dürfen nicht in Geldwert ausgezahlt werden.

Sachbezüge: Freigrenze für besondere Anlässe

Zu besonderen Anlässen können Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen 44 EUR Sachbezug Geschenke bis zu einer Freigrenze von 60 EUR steuer- und sozialabgabenfrei ausgeben. Wichtig dabei ist, dass es sich dabei um persönliche Anlässe handelt, die nur den jeweiligen Mitarbeiter betreffen. Zu den möglichen Gelegenheiten gehört beispielsweise der Geburtstag, die Hochzeit oder das Dienstjubiläum des Arbeitnehmers.

Rechtsvorschrift: R 19.6 Abs.1 LStR

Rechtsvorschrift: R 19.6 Abs.1 LStR

Shopping Card

Die Shopping Card ist eine Art Kreditkarte, die monatlich mit einem virtuellen Bargeldguthaben aufgeladen wird und ähnlich wie eine EC-Karte funktioniert. Mit dieser Karte kann der Arbeitnehmer bei den Partnern des Herausgebers (z.B. Edenred, Givve, SpenditCard etc.) aufgeführten Tank-, Filial- und Online-Partnern einkaufen und in Höhe des auf der Karte aufgeladenen Guthabens bezahlen.

Kontierung:

Eine Besteuerung mit Umsatzsteuer der unentgeltlicher Wertabgaben an Arbeitnehmer kommt nicht mehr in Betracht. Dies ist der Fall, wenn bei Leistungsbezug bereits feststeht, dass dieser an die Arbeitnehmer für deren private Verwendung weitergegeben werden soll. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auch von vornherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung.

  • SKR03: 4946 Freiwillige Sozialleistungen
  • SKR04: 6822 Freiwillige Sozialleistungen