Listenpreis im Taxigewerbe

Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH, Urteil vom 08.11.2018 – III R 13/16; veröffentlicht am 06.03.2019).

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Das als Taxi eingesetzte Fahrzeug nutzte er auch privat. Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung. Dabei legte es einen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 48.100 EUR zugrunde. Diesen Preis hatte die Niederlassung der Firma A anhand der Fahrzeugidentnummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt. Der Kläger machte geltend, dass der Bruttolistenpreis tatsächlich nur 37.500 EUR betrage. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Firma A. Das FG gab der anschließend erhobenen Klage statt.

Der BFH hat der Revision des Finanzamtes stattgegeben:

  • Auch Taxen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Denn bei Taxen handelt es sich typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.

  • Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

  • Bestehen mehrere Preisempfehlungen des Herstellers für ein Fahrzeug, müssen die betrieblichen Besonderheiten auf Käuferseite (z.B. Unternehmensgegenstand) unberücksichtigt bleiben.

  • Preisliste i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte.

  • Als Privatperson hätte der Kläger das Fahrzeug, den PKW der Marke A, nicht aufgrund der Preisliste “Taxi und Mietwagen” beziehen können. Grundlage für den Kaufpreis wäre vielmehr die allgemeine Preisempfehlung des Herstellers gewesen, wie sie im Streitfall von der Firma A Niederlassung mitgeteilt worden ist. Daher ist auch diese für die Bewertung des privaten Nutzenvorteils i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG maßgeblich.

Hinweis: Das Urteil hat auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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