Verkauf von Forderungen (Factoring) bietet Vorteile im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen

„Geiz ist geil“ – von diesem Werbespruch haben sich viele Kunden anstecken lassen mit der Folge, dass die Rechnungen teilweise nur zögerlich oder gar nicht bezahlt werden. Factoring könnte hier eine interessante Alternative sein.

I. Factoring auch für Freiberufler

Ärzte, Zahnärzte und seit einiger Zeit auch die Rechtsanwälte: Alle diese Freiberufler können die Realisierung ihrer Forderungen im Rahmen des Factoring durch Verrechnungsstellen durchführen lassen.

Steuerberater konnten bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes ihre Forderungen zwar auch schon an Dritte und damit Factoringunternehmen abtreten, jedoch nur nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung und mit schriftlicher Zustimmung des Mandanten. Vor der Einholung der schriftlichen Zustimmung scheuten Steuerberater aber vielfach zurück, weil sie Unannehmlichkeiten mit dem Mandanten oder gar den Verlust des Mandats befürchteten. Durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz wurde § 64 Abs.2 StBerG mit Wirkung zum 01.04.2008 geändert. Danach gilt:

„Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.“

II. Begriff

Factoring ist die gewerbliche, revolvierende Übertragung von Forderungen eines Unternehmens gegen einen oder mehrere Forderungsschuldner vor Fälligkeit an ein Kreditinstitut oder ein Factoringunternehmen. Kurz gesagt: Factoring ist die Außenfinanzierung durch Forderungsverkauf.

Damit ist das Factoring ein Instrument der kurzfristigen Finanzierung. Es eröffnet Unternehmen und damit auch Steuerberatern die Möglichkeit, Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen mit einer Höchstlaufzeit von 90 bis 120 Tagen an ein Factoringunternehmen zu verkaufen. So kommt der Steuerberater nicht nur schnell an sein Geld, auf diese Weise lässt sich auch eine zu starke Abhängigkeit von der Hausbank vermeiden.

III. Rechtsgrundlagen

Factoring ist nicht ausdrücklich zivilrechtlich geregelt. Vielmehr handelt es sich um einen verkehrstypischen, gesetzlich nicht normierten Vertrag. Er weist Elemente des Rechtskaufs (§ 453 BGB) und der Veritätshaftung (= Haftung des Verkäufers für den Fall, dass die verkaufte Forderung nicht besteht, nicht abtretbar ist oder einem Dritten zusteht; § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB) auf. Da es sich beim Factoring um einen Gattungskauf handelt, kann eine mängelbehaftete Forderung durch eine mängelfreie ersetzt werden.

Das Factoring wurde vom BGH mit Urteil vom 07.06.1978 – VIII ZR 80/77 erstmals anerkannt, ist also ein vergleichsweise junges Rechtsinstrument, ähnlich wie das Leasing.

IV. Arten des Factoring

Factoring lässt sich bei den Angeboten für steuerberatende Berufe unterscheiden nach Forderungsabtretung und nach Art des Leistungsumfangs.

1. Art der Forderungsabtretung/Leistungsumfang

a) Offenes Factoring

Beim offenen Factoring muss der Mandant der Abtretung zustimmen bzw. muss die Forderung zuvor rechtskräftig festgestellt worden sein. Zudem muss der Mandant darüber informiert werden, dass den Steuerberater dem neuen Gläubiger gegenüber eine Informationspflicht trifft.

b) Stilles Factoring

Beim stillen Factoring ist die Zustimmung des Mandanten nicht notwendig; dieser erfährt von der Abtretung nichts. Erst mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen ändert sich daran etwas. Das stille Factoring ist für Steuerberater besonders interessant: Es erspart die lästige Formalie, sich von jedem Mandanten die schriftliche Zustimmung zur Abtretung einzuholen zu müssen und ihn entsprechend zu informieren bzw. die Forderung erst rechtskräftig feststellen zu lassen.

Voraussetzung des stillen Factoring ist aber, dass es sich bei dem Factoringunternehmen um „Personen und Vereinigungen i.S. des § 3 Nr. 1–3 StBerG“ handelt, also um Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Nr.1), Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nr. 1 genannten Personen sind (Nr.2) und Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (Nr.3).

Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsgesellschaften steht das Factoringgeschäft uneingeschränkt offen. Es gibt keinerlei berufsrechtliche Probleme, insbesondere nicht unter dem Aspekt der gewerblichen Tätigkeit, die Rechtsanwälten im Gegensatz zu Steuerberatern nicht verboten ist. Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften benötigen für das Factoring dagegen (derzeit noch) eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit.

c) Full-Service-Factoring/Inhouse-Factoring

Im Rahmen des Factoring besteht die Möglichkeit des „Full-Service“, d. h. die Übernahme von Debitorenbuchhaltung sowie Mahn- und Inkassowesen – auch nicht angekaufter Forderungen – durch die Factoringgesellschaft, im Gegensatz zum „Inhouse-Factoring“, bei dem Debitorenmanagement sowie Mahn- und Inkassowesen im Unternehmen verbleiben. Das Unternehmen hat zudem die Möglichkeit, nur bestimmte Forderungen zu verkaufen (Ausschnittsfactoring).

2. Factoring nach Forderungsabtretung

Ferner unterscheidet man zwischen echtem Factoring und unechtem Factoring.

a) Unechtes Factoring

Beim unechten Factoring verbleibt das Forderungsausfallrisiko (= Delkredererisiko) beim Lieferanten.

b) Echtes Factoring

Beim echten Factoring erfolgt die Übernahme des vollen Ausfallrisikos gekaufter Forderungen durch den Factor und damit drohen keine Ausfälle mehr (Delkredere) für die Kanzlei. In beiden Fällen haftet der Lieferant für den Rechtsbestand der Forderungen, trägt also weiterhin das Veritätsrisiko.

V. Vorteile des Factoring

Vergleicht man die Finanzierungsform des Factoring mit dem gängigen Kontokorrent, ergeben sich folgende Vorteile des Factoring:

1. Materielle Vorteile

  • Sicherheiten sind nicht erforderlich, weder dingliche noch Bürgschaften;
  • die Finanzierungslinie wächst „automatisch“;
  • Debitorenmanagement mit „Full-Service“ möglich;
  • Forderungsausfallschutz/Delkredereübernahme durch Verrechnungsstelle;
  • Geltung als Eigenkapital;
  • Ratingverbesserung;
  • Liquidität „muss nicht zurückgezahlt werden“;
  • Ersparnis von Kontokorrentzinsen;
  • günstiger als Gewährung von Skonto.

2. Immaterielle Vorteile

  • Positiver Einfluss auf die Zahlungsmoral der Mandanten;
  • mehr Zeit des Steuerberaters für seine Kernaufgaben;
  • Honorarmanagement als notwendiger Managementprozess im Rahmen der Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008

3. Sicherheit

Zudem minimiert Factoring das Forderungsausfallrisiko bzw. reduziert es im Falle des echten Factorings angesichts der Forderungsausfallversicherung auf Null. Es bietet zudem Planungssicherheit, weil der Steuerberater seine Forderungen als verlässliche Größe in seine Finanzplanung übernehmen kann.

Für den einen oder anderen Steuerberater mag die Einschaltung eines Factoringunternehmens noch ein ungewohnter Gedanke sein und die (unbegründete) Befürchtung nähren, der Mandant könne ihm diesen Schritt übel nehmen mit der Folge, dass das Mandat gefährdet sein oder gar gelöst werden könnte. Hinzu kommt ggf. die Sorge, bei Auflösung des Factoringvertrags das Debitorenmanagement in der Kanzlei mit entsprechendem zeitlichen, sachlichen/technischen und personellen Aufwand erneut aufbauen zu müssen. Die aufgezeigten Vorteile sollten diese Befürchtungen allerdings relativieren.

VI. Kosten des Factoring

Die Kosten für Factoring werden bestimmt durch

  • den factorablen Brutto-Jahresumsatz;
  • die Finanzierungslinie (angekaufte Forderungen x Bevorschussungsquote);
  • die Anzahl der Kunden;
  • die Anzahl der Rechnungen;
  • den Umfang der übernommenen Dienstleistung (Full-Service-Factoring oder Inhouse-Factoring);
  • die Kosten und Nutzen des Verfahrens.

Factoring im Handwerk

Das Factoring für Handwerksbetriebe gewinnt immer mehr an Bedeutung. Insbesondere für Handwerker spielt die sichere Liquidität eine wichtige Rolle. Durch das Factoring der Handwerker-Rechnungen gehören Forderungsausfälle der Vergangenheit an und das Debitorenmanagement kann -wenn gewünscht – von der Factoringgesellschaft übernommen werden. Das Handwerk ist einer der größten Wirtschaftsbereiche in Deutschland und bildet so mit seinen kleinen und mittleren Handwerks-Betrieben das Fundament der deutschen Wirtschaft.

FAZIT

Im Hinblick auf die sich weiter verschlechternde Zahlungsmoral von Mandanten wird das zustimmungsfreie (stille) Factoring im steuerberatenden Beruf immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Vielzahl der Vorteile gegenüber anderen Finanzierungsformen spricht für sich. In Betracht kommen hierfür allerdings nur Anbieter aus dem Kreise der steuerberatenden Berufe, insbesondere Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaften. Gewerbliche Anbieter hingegen dürfen das stille Factoring nicht anbieten, sondern nur das offene Factoring, also mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Mandanten oder aufgrund einer rechtskräftig festgestellten Forderung. Die Factoringgebühren bewegen sich im Normalfall inklusive Zinsen unterhalb der Skontogrenze. Es empfiehlt sich, die Anbieter zu vergleichen, da sich die Leistungsangebote in wesentlichen Dingen gravierend unterscheiden. Factoring ist das Mittel der Wahl, wenn

  • das Wachstum der Kanzlei aus eigener Kraft finanziert werden soll,
  • die Finanzkraft der Kanzlei auf Dauer gestärkt werden soll,
  • den Mandanten längere Zahlungsziele als Wettbewerbsvorteil der Kanzlei gewährt werden sollen,
  • mit Barzahlern bessere Modalitäten ausgehandelt und Skontoerträge erzielt werden sollen,
  • Forderungsausfälle minimiert werden sollen,
  • die Buchhaltung entlastet werden soll,
  • Liquidität ohne Sicherheitenbestellung gewünscht ist.
Dennis Belz Factoring Kassel

Dennis Belz Factoring

Professionelles Rechnungs- und Forderungs­management

Die Deutsche Verrechnungsstelle (DV) ist auf professionelles Rechnungs- und Forderungsmanagement für Handwerk und Mittelstand spezialisiert. Sie bietet Produkte und Serviceleistungen, die die Liquidität von Unternehmen sichern und für eine spürbare Entlastung sorgen. Gegründet von einer der erfolgreichsten Unternehmerfamilien Deutschlands, die über 40 Jahre Kompetenz und Erfahrung in der Finanzdienstleistungs­branche verfügt.

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Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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