Anwendung der AfA-Tabelle

Ein Unternehmer hat einen Anspruch auf die Abschreibungshöhe, die sich aus den amtlichen AfA-Tabellen ergibt, d.h. aus den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Tabellen für die Absetzungen für Abnutzung (AfA). Die Finanzämter dürfen hiervon grundsätzlich nicht abweichen.

Hintergrund: Die AfA richtet sich nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren beträgt die jährliche AfA also 20%. Die Finanzverwaltung hat zahlreiche AfA-Tabellen veröffentlicht, aus denen sich für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern die jeweilige Nutzungsdauer und damit auch der AfA-Satz ergeben. So ergibt sich z.B. nach der amtlichen AfA-Tabelle eine jährliche AfA von 6% für Lagerhallen in Leichtbauweise, wenn die Lagerhalle von einem Landwirt genutzt wird.

Streitfall: Ein Landwirt nahm auf eine Kartoffelhalle, die in Leichtbauweise errichtet worden war, entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle eine jährliche AfA von 6% auf die Herstellungskosten vor. Das Finanzamt erkannte lediglich eine AfA von 3% an und stützte sich auf das Gutachten eines Bausachverständigen des Finanzamts, wonach die Kartoffelhalle tatsächlich eine Nutzungsdauer von 34 Jahren habe.

Entscheidung:

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 09.07.2014 statt und erkannte eine AfA von 6% an:

  • Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf den AfA-Satz, der sich aus der amtlichen AfA-Tabelle ergibt. Die amtlichen AfA-Tabellen berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts und beanspruchen deshalb die Vermutung der Richtigkeit für sich. Zudem dienen sie der Verwaltungsvereinfachung und sollen für eine gleichmäßige Anwendung sorgen.
  • Für den Steuerpflichtigen stellen die amtlichen AfA-Tabellen ein Angebot zur Übernahme des AfA-Satzes dar; dieses kann der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – annehmen, muss es aber nicht.
  • Da die amtlichen AfA-Tabellen für Lagerhallen in Leichtbauweise eine AfA von 6% vorsehen, konnte der Landwirt diesen AfA-Satz in Anspruch nehmen.

Hinweise: Aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei den AfA-Tabellen um sog. Dienstanweisungen. Wollen die Finanzämter hiervon abweichen, müssen sie sich detailliert mit den eigenen Erkenntnisgrundlagen auseinandersetzen, aufgrund derer die AfA-Tabellen gebildet wurden. Im Streitfall hätte das Finanzamt also darlegen müssen, weshalb die Leichtbauhalle des Landwirts völlig anders zu beurteilen ist als die in den amtlichen AfA-Tabellen aufgeführten Leichtbauhallen von Landwirten. Für die Gerichte sind die AfA-Tabellen übrigens nicht bindend.

Paragraphen im Urteil:

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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