Umsatzsteuer 

Vorsteuervergütungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat die neue Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind, veröffentlicht. Das zuständige Finanzamt stellt diese Bescheinigung aus. Unternehmer können im Vorsteuervergütungsverfahren
gegenüber Drittstaaten ihre Unternehmereigenschaft nachweisen (BMF-Schreiben vom 14.05.2010). Ab 01.01.2010 wurde das Umsatzsteuervergütungsverfahren grundlegend geändert und so die Vorgaben der EG-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Beim Vorsteuervergütungsverfahren in anderen EU-Staaten durch den deutschen Unternehmer ist jeweils das deutsche BMF die neue Anlaufstelle. Unternehmer, die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, erhalten diese Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt. Die Anträge selbst erfolgen über den jeweiligen Drittstaat. (Juni 2010)

Zusammenfassende Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung

Die Verpflichtung zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird ab dem 01.07.2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Gleichzeitig wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats verlängert. Die bisher geltende Regelung, wonach Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können, wurde jedoch gestrichen, was zu einer Verkürzung der Frist führt. Die quartalsweise Abgabe gilt weiterhin für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen in geringer Höhe bewirken. Hier ist eine Grenze von 100.000 EUR im Quartal übergangsweise vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 festgelegt. Diese sinkt ab 2012 auf  50.000 EUR. (Juni 2010)

Neue Muster für Umsatzsteuer-Voranmeldung

Mit Schreiben vom 19.04.2010 hat die Finanzverwaltung die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuervoranmeldungen bekanntgegeben. Diese sind ab Voranmeldungszeiträume Juli 2010 zu verwenden. Die Änderungen des Vordrucks betreffen die gesetzlichen Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben, das mit Wirkung zum 1. Juli 2010 im Bereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) Änderungen vorsieht. So wurde die Steuerschuldnerschaft erweitert (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Sonstige Leistungen nach § 3 a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, sind mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zu deklarieren, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Zu dem neuen Vordruck gibt es auch eine Anleitung, bzw. Ausfüllhilfe.. (Mai 2010)

Anforderung an den Vorsteuerabzug

Ein Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Nach dem BFH-Beschluss vom 05.02.2010 genügen allgemeine Beschreibungen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Beschreibungen wie
„Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ sind diesbezüglich nicht ausreichend. Der BFH führte aus, dass auch Kleinstunternehmer eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellungen der von ihnen erbrachten Leistungen in der Rechnung darstellen müssen. Der Kläger machte geltend, dass es unangemessen sei, in jeder Rechnung genau auflisten zu müssen, welche Arbeiten er im Einzelnen erledigt habe.
Hinweis: Der BFH lässt keine Erleichterungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung zu. (Mai 2010)

Nichtausstellung von Rechnungen

Für ausgeführte Bauleistungen ist der Bauunternehmer bzw. Handwerker verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach  Ausführung der Bauleistung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauleistung an eine Privatperson ausgeführt wird. Die Privatperson muss die Rechnung zwei Jahre lang aufbewahren;  darauf muss der Handwerker in der Rechnung hinweisen. Bei Nichteinhaltung der Rechnungsausstellungsverpflichtung kann das Finanzamt ein Bußgeld festsetzen (Merkblatt der Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft). (Mai 2010)

Ermäßigte Umsatzsteuer für Hotels

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 5. März 2010 können bei Pauschalpreisen für Übernachtung inkl. Nebenleistung 20 % des Pauschalpreises als nicht ermäßigt besteuerte Leistungen angenommen werden. Sofern in einem Pauschalangebot das Frühstück, der Transport und auch die Überlassung von Plätzen zum Muster b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter – Informationsbrief 04/2010 Abstellen von Fahrzeugen enthalten ist, kann diese Vereinfachungsregelungfür verbleibende 80 % ermäßigt als eigentliche Übernachtungsleistung angesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht, sofern ein gesondertes Entgelt in der Rechnung ausgewiesen ist oder vereinbart wurde.
Hinweis: Stornokosten stellen grundsätzlich nicht steuerbaren Schadenersatz dar. (April 2010)

Neue Regel zur Zusammenfassenden Meldung

Ab dem 01.01.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer zusammenfassenden Meldung auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben, für die der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet (Leistungen gem. § 3 a Abs. 2 UStG). Für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. sonstige Leistungen sind gesonderte Angaben in der zusammenfassenden Meldung zu tätigen. Weitere Informationen hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seinen Internetseiten zusammengestellt. Die zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzugeben. Ist vom Finanzamt die einmonatige Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuer eingeräumt worden, gilt diese ebenfalls für die Abgabe der ZM.
Hinweis: Die Neuregelung der monatlichen Abgabe und auch der Wegfall der Dauerfristverlängerung ist noch nicht umgesetzt worden. (März 2010)

Geänderter Umsatzsteuersatz für Übernachtungen

Der Deutsche Bundestag hat am 04.12.2009 das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstums-beschleunigungsgesetz) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.12.2009 zugestimmt. Das Wachstums-beschleunigungsgesetz sieht in Art. 5 Nr. 1 vor, dass § 12 Abs. 2 UStG folgende Nr. 11 angefügt wird: „… die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.” Die Regelung ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Damit wird der Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, insbesondere in Hotels und Pensionen, von 19 % auf 7 % gesenkt.
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Die Bundesregierung begründet die Senkung des Steuersatzes für kurzfristige Beherbergungen von 19 % auf 7 % u. a. damit, dass von der Option in Art. 98 Abs. 1 und 2 i. V. mit Kategorie 12 des Anhangs III der MwStSystRL Gebrauch gemacht wird.
In seiner Beschlussempfehlung v. 02.12.2009 zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ausdrücklich festgestellt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nicht für Leistungen gilt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Damit sind insbesondere Leistungen des Übernachtungsbetriebs in Form von Frühstücksmahlzeiten gemeint. Für diese Leistungen bleibt es beim allgemeinen Steuersatz von 19 %. Im Ergebnis sind künftig in der Rechnung des Beherbergungsbetriebs die Leistungen für Übernachtung und Frühstück jeweils getrennt auszuweisen, da beide Leistungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Die Gesetzesänderung hat zugleich Auswirkungen auf das ertragsteuerliche Reisekostenrecht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten steuerfrei auszahlen, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungennicht übersteigen. Dabei gilt, dass für Verpflegungsmehraufwendungen nur die Pauschbeträge steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können.
(Februar 2010)

Neues Vorsatzsteuervergütungsverfahren ab 2010

Das BMF hat in einem umfangreichen Anwendungsschreiben vom 03.12.2009 zur Neuregelung des Vorsatzsteuer-vergütungsverfahrens ab 01.01.2010 Stellung genommen. Die wesentlichen Änderungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, worauf das BMF Bezug nimmt, sind:
- Umstellung elektronischer Verfahren
- Mindestbeträge für Jahresanträge auf 50 EUR angehoben; für Quartalsantrag = 400 EUR mindestens
- Rechnungen und Ausfuhrbelege sind in Kopie beizufügen (Originalrechnungen können ggf. verlangt werden)
- Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. statt bisher 30.06. des Folgejahres im Mitgliedsstaat der Ansässigkeit zu stellen.

Der inländische Unternehmer reicht den Antrag über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern ein. Hier erfolgt die Überprüfung der Unternehmereigenschaft sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung. Anschließend werden die Anträge binnen 15 Tagen an den Vergütungsmitgliedsstaat weitergereicht. (Januar 2010)

Fehlerhafte Steuernummer und Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben des § 14 UStG erforderlich. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20.02.2009, veröffentlicht am 24.06.2009, sind aber bestimmte Positionen in der ordnungsgemäßen Rechnung nicht immer durch den Rechnungsempfänger nachprüfbar. Im Urteilsfall war die  Steuernummer nicht richtig angegeben – dies war jedoch für den beteiligten Unternehmer nicht unbedingt erkennbar. Im Urteilsfall wurde so der Vorsteuerabzug gewährt.

Hinweis: Sofern ein erkennbarer Fehler in der ordnungsgemäßen Rechnung besteht, sollte schnellstens eine Berichtigung der übersandten Rechnung erwirkt werden. (Oktober 2009)

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist der Verkauf aus einem Imbisswagen ermäßigt zu besteuern. Dies soll nach Ansicht des Gerichts auch dann gelten, wenn der Imbisswagen über eine Art Tischersatz verfügt und so der Verzehr der Speisen vor Ort möglich ist. Beim Verkauf von Speisen an einem Imbisswagen überwiegt nach Meinung des Finanzgerichts das Element der Lieferung verzehrfertig zubereiteter Speisen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az.: V R 35/08). (September 2009)

Online-Dienst zur Bescheinigung der USt-Identifikationsnummer.

Die EU-Kommission bietet seit dem 23.06.2009 einen neuen Online-Dienst zur Überprüfung der USt.-IdNr. an. Der steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung. Mit dieser kann nachgewiesen werden, dass eine USt.-IdNr. zu einem Zeitpunkt auf ihre Gültigkeit geprüft wurde.

Hinweis: Die Bescheinigung kann als Nachweis dafür verwendet werden, dass ggf. auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Die Handlung im guten Glauben kann ebenfalls hierdurch belegt werden (Stichwort: Karussellbetrug). (August 2009)

Ermittlung des Gesamtumsatzes bei Kleinunternehmern

Bisher wurden in den Gesamtumsatz nach § 19 UStG nur die Differenzbeträge bei der Marchenbesteuerung einbezogen. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.06.2009 ist künftig bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen. Die bisherigen Regelungen werden jedoch übergangsweise bis zum 31.12.2009 noch angewendet. Ab dem 01.01.2010 muss zwingend auf die vereinnahmten Entgelte bei der Berechnung des Gesamtumsatzes abgestellt werden. (August 2009)

Verdopplung der Jahresumsatzgrende für Ist-Versteuerung

Zur Verbesserung der Liquiditätslage der Unternehmen ist im Entwurf des Bürgerentlastungsgesetzes geplant, ab 01.07.2009 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500.000 EUR (bisher: 250.000 EUR) die Ist-Versteuerung zu ermöglichen. Die Regelung soll bis 2011 beschränkt sein. Der Unternehmer muss beim Finanzamt einen Antrag auf  Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen. (Juli 2009)

Leistungszeitraum

Möchte der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die u. a. auch den Lieferzeitpunkt angibt. Strittig war die Frage, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt und das Rechnungsdatum identisch sind. Der BFH hat nun entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist.
Hinweis: Eine Ausnahme ergibt sich nur in Fällen der Anzahlung, wenn Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind und der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht. (Juni 2009)