Rund um den Lohn

Kürzung des Frühstücks ab 2010

Im einem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung ermöglicht, dass weiterhin das enthaltene Frühstück in der Übernachtungsrechnung mit 4,80 EUR gekürzt werden darf. Sofern der Arbeitgeber die Übernachtung inkl. Frühstück bestellt, spielt es für die Anwendung des pauschalen Abzugs in Höhe von 4,80 EUR keine Rolle, ob das Frühstück gesondert ausgewiesen wird oder inkl. dem Übernachtungspreis vorliegt. In diesem Fall kann auch der Sachbezugswert mit derzeit 1,57 EUR angesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer die Übernachtung jedoch selbst bestellt, ist die Anwendung des pauschalen Abzugs mit 4,80 EUR ausgeschlossen, sofern das Frühstück gesondert vom Übernachtungspreis ausgewiesen wurde.
(April 2010)

Pauschbeträge für Auslandsreisen

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.12.2009 eine Übersicht der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2010 veröffentlicht. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Die Angaben gelten entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Hinweis: Für den Ansatz von Werbungskosten sind Pauschbeträge für Übernachtungen seit 2008 nicht mehr ansetzbar. Sie dienen nur noch der Lohnabrechnung beim Arbeitgeber. (Februar 2010)

Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

Nach dem BMF-Schreiben vom 21.12.2009 sind betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers grundsätzlich keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit. Etwas anderes gilt nur
bei der Verleihung von Arbeitnehmern für die gesamte Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse an einen Entleiher. Damit folgt die Finanzverwaltung den Urteilen des BFH, entgegengesetzt zur Aussage in den Lohnsteuerrichtlinien 2008. (Februar 2010)

Neue Sachbezugswerte 2010 für Mahlzeiten

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, betragen ab Kalenderjahr 2010:
- für ein Mittag- oder Abendessen 2,80 EUR
- für ein Frühstück 1,57 EUR.
Darüber hinaus können auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den weiteren Voraussetzungen mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
(Januar 2010)

Verwendung der Indentifikationsnummer

Nach dem BMF-Schreiben vom 09.11.2009 ist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 grundsätzlich die ID-Nummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Der authentifizierte Arbeitgeber kann die ID-Nummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die  Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Merkmals eTIN übermittelt. Die steuerliche ID-Nummer muss bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Lohnkonto übernommen werden.
Hinweis: Ab 01.11.2010 ist die Verwendung der eTIN nur noch zulässig,wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die ID-Nummer des Arbeitnehmers im Rahmen der ihm zur Ver-fügung stehenden Abfragemöglichkeiten zu erhalten.
(Dezember 2009)

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

Nach einem Urteil des FG München vom 18.08.2009 sind bei einem Districtmanager die einzelnen ihm zugeordneten Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Im Urteilsfall hatte sich die Zuständigkeit des Arbeitnehmers auf mehrere Niederlassungen seines Arbeitgebers erstreckt; diese suchte er fortlaufend immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen, auf. Das Gericht versagte damit den Ansatz von Reisekosten (tatsächliche Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) und kam zum Ergebnis, dass nur die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten anzusetzen ist..
Hinweis: Die Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten stellen jedoch Dienstreisen dar mit der Folge, dass diese Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind. Dies gilt aber nicht für die Verpflegungsmehraufwendungen. (Dezember 2009)

Erstattung von Fortbildungskosten

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die Erstattung von Bildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber an den  Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist. Es kann auch dann ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen, wenn die Rechnung an den Arbeitnehmer  adressiert ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
Hinweis: Der Arbeitgeber hat auf der vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme zu vermerken und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. (November 2009)

Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2010

Die vorläufigen Zahlen für die Bezugsgrößen der Sozialversicherung 2010 wurden veröffentlicht:

1. Rentenversicherung
- Alte Bundesländer 66.000 EUR
- Neue Bundesländer 55.800 EUR
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen wurden um 100 EUR nach oben angepasst (alte Bundesländer: 66.000 EUR/jährlich, neue Bundesländer: 55.800 EUR/jährlich).

2. Kranken- und Pflegeversicherung
- Jahreswert 2010 = 49.950 EUR, monatlich 4.162,50 EUR
- Beitragsbemessungsgrenze 2010 = 45.000 EUR

Die Beitragsbemessungsgrenze wird um 900 EUR nach oben hin angepasst. (Oktober 2009)

Fahrtenbuch: Abweichungen vom Routenplaner

Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist die erlaubte private Nutzung eines Dienstwagens mit einem geldwerten Vorteil in Höhe der 1%-Methode zu bewerten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Abweichungen der Streckenlängen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht dagegen sprechen, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde. Im Streitfall ergab sich durch mehrere Stichproben der km-Angaben eine Differenz über drei Monate von 66 km. Durch eine Hochrechnung auf das Kalenderjahr wurde eine Abweichung von 1,5 % festgestellt. Das Finanzgericht hielt nicht für unglaubhaft, dass in einer Großstadt statt einer Strecke von 1,5 km eine andere von 3,5 km gefahren wird, um beispielsweise einen Stau mit einer Wartezeit von 10 bis 15 Minuten zu vermeiden.
(August 2009)

Versicherungsbeiträge ab 2010

Nach dem Beschluss des Bürgerentlastungsgesetzes sind ab 2010 folgende Neuregelungen für den Ansatz von Versicherungsbeiträgen zu beachten: Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Pflegeversicherung für Kinder kann erstmalig geltend gemacht werden (ebenfalls für Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner). Übrige Versicherungen, wie z. B. Arbeitslosenversicherung oder private Lebensversicherung (vor 2005 abgeschlossen), sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR abziehbar.

Hinweis:
Entgegen der Planung des Gesetzgebers wurden die Ansatzmöglichkeiten von sonstigen Versicherungen beibehalten und mit neuen Höchstbeträgen berücksichtigt. (August  2009)

Papierlohnsteuerkarte nur noch bis 2010

Für das Jahr 2011 werden keine Papier-Lohnsteuerkarten mehr versandt. Mit der Umsetzung des Elster-Lohn-II-Verfahrens ist die Finanzverwaltung in der Lage, dem Arbeitgeber künftig verwertbare Lohnsteuerabzugsmerkmale vollelektronisch zur Verfügung zu stellen. Bislang müssen diese Daten noch in Lohnsteuerermäßigungsverfahren als Freibetrag auf der Papier-Lohnsteuerkarte eingetragen werden. (Juli 2009)