Rund um den Lohn

Minijob soll auf 450 EUR steigen


Die Verdienstgrenze für Minijobber soll von 400 EUR auf 450 EUR ansteigen. Gleichzeitig soll die sogenannte Gleitzone von 800 EUR auf 850 EUR angehoben werden. Dies geht aus einer Verlautbarung der Koalition vom 25.11.2011 hervor. Ab wann die Änderungen anzuwenden sind, ist jedoch derzeit noch offen. Gleichzeitig sind auch Änderungen in der Rentenversicherung geplant. In Zukunft sollen Minijobber in der Rentenversicherung voll abgesichert sein und deshalb auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben. Auch die Riesterförderung könnte dann in Anspruch genommen werden. Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers soll von bisher 15 % auf 19,6 % steigen. Sollte der Minijobber auf die Rentenversicherung verzichten, soll es jedoch bei der Pauschalabgabe des Arbeitgebers von 30 % bleiben.

Hinweis: Der Umlagesatz U1 steigt ab Anfang 2012 von 0,6 % auf 0,7 %.

Quelle: bbh Infobrief | Januar 2012

Elena-Verfahren "gestorben"


Am 02.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 03.12.2011 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Arbeitnehmerdaten werden nicht mehr angenommen, sowie alle bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht. Weiterführende Informationen zu Einstellung und Abwicklung des ELENA-Verfahrens sind auf der Webseite zum ELENA-Verfahren erhältlich.

Quelle: bbh Infobrief | Januar 2012

Betriebliche Weihnachtsfeiern


Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerfrei, wenn die Kosten insgesamt 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Alle Betriebsangehörigen müssen teilnahmeberechtigt sein, abteilungsweise zu feiern ist aber zulässig. Steuerfrei sind bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr, zusätzlich je zwei Pensionärstreffen und Jubilarsfeiern.

In die 110-EUR-Grenze sind z.B. Verzehr, Tabakwaren, Süßigkeiten, Fahrtkosten, Übernachtung, Eintrittsgelder und andere Geschenke (Wert bis 40 EUR brutto) einzubeziehen. Die Gesamtkosten sind nach Köpfen aufzuteilen; mitgebrachte Angehörige sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Hinweis: Eventuell anfallende geldwerte Vorteile im Zusammenhang sind mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25% dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011


1%-Regelung beim BFH


Nun lässt der Bund der Steuerzahler die Besteuerung von Firmenwagen nach der sog. 1%-Regelung vom BFH überprüfen (Az. VI R 51/11). Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss entweder mit einem Fahrtenbuch oder mit der 1 %-Methode den geldwerten Vorteil versteuern. Für die Berechnung nach der 1%-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs anzusetzen.

Dieser liegt jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkaufspreisen. Im vorgelegten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Mit dem Musterverfahren soll geprüft werden, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises tatsächlich rechtmäßig ist.

Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011


Musterverfahren Firmenwagenbesteuerung


Das niedersächsische FG hat die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%­-Regelung und Ansatz des Bruttolistenpreises abgewiesen. Das FG hat jedoch Revision zugelassen, da es sich hierbei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Nach Ansicht des Bundes der Steuer­zahler sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag in Höhe von 20 % vor­genommen und erst dann die 1%­-Regelung angewendet werden. So werden marktübliche Preise als Bemessungsgrundlage verwendet. Der BFH muss nun prüfen, ob der Ansatz des Bruttolistenpreises einen geeigneten Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen dar­stellt.

Quelle: bbh Infobrief | November 2011

Sozialversicherungsgrößen für 2012


Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012 wurde bekanntgegeben. Mit den dort vorgeschlagenen Werten kann in der Regel gerechnet werden, wobei die endgültige Verkündung noch aussteht. Die geplanten Änderungen treten am 01.01.2012 in Kraft.

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
  • Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 31.144 EUR
  • Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 32.446 EUR
  • Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
  • Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 31.500 EUR und monatlich 2.625 EUR.
  • Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 26.880 EUR und monatlich 2.240 EUR.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2012
  • in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 67.200 EUR und monatlich 5.600 EUR,
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 82.800 EUR und monatlich 6.900 EUR.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2012
  • in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57.600 EUR und monatlich 4.800 EUR,
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70.800 EUR und monatlich 5.900 EUR
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 50.850 EUR.
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 45.900 EUR.

Quelle: bbh Infobrief | November 2011


Musterverfahren Firmenwagenbesteuerung


Das niedersächsische FG hat die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%­-Regelung und Ansatz des Bruttolistenpreises abgewiesen. Das FG hat jedoch Revision zugelassen, da es sich hierbei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Nach Ansicht des Bundes der Steuer­zahler sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag in Höhe von 20 % vor­genommen und erst dann die 1%­-Regelung angewendet werden. So werden marktübliche Preise als Bemessungsgrundlage verwendet. Der BFH muss nun prüfen, ob der Ansatz des Bruttolistenpreises einen geeigneten Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen dar­stellt.

Quelle: bbh Infobrief | November 2011


Die elektronsiche Lohnsteuerkarte kommt


Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte wird durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Arbeitnehmer werden daher in den kommenden Wochen über ihre persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert. Rund 41 Millionen Arbeitnehmer erhalten ein Mitteilungsschreiben, in dem ihre zum 01.01.2012 gültigen elektroni­schen ELStAM aufgeführt sind.

Die übermittelten Daten sollten sorgfältig auf ihre Richtigkeit für den künf­tigen Lohnsteuerabzug überprüft werden. Korrekturen können bis zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Falsche Daten könnten dazu führen, dass der Arbeitnehmer ab 2012 netto weniger in der Gehaltsabrechnung vorfindet. Vorhandene Freibeträge müssen auf jeden Fall neu beantragt werden, bei­spielsweise die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da ein erhöhter Publikumsverkehr in den Finanzäm­tern erwartet wird, empfiehlt es sich, Anträge zu persönlichen Änderun­gen der ELStAM bereits jetzt über den Postweg einzureichen. Antragsfor­mulare sind bei den Finanzämtern erhältlich oder können über das Internet abgerufen werden.
(www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do)


Quelle: bbh Infobrief | November 2011


Reisekostenrecht: Regelmäßige Arbeitsstätte


Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit sind nach Aussage des Gerichts komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entbehrlich. Ist der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig, ist nach Meinung des Gerichts festzustellen, wo die Tätigkeit mit einem entsprechenden Gewicht ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung sieht eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann als gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein und denselben Ort mindestens einmal wöchentlich aufsucht. Dabei können auch mehrere Arbeitsstätten entstehen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist bei Vorhandensein von mehreren Arbeitsstätten ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern.

Durch die geänderte Rechtsprechung des BFH entfällt eine weitere Erfassung eines geldwerten Vorteils, da es nur eine im Einzelfall zu bestimmende regelmäßige Arbeitsstätte geben kann.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011


Neuer Tätigkeitsschlüssel ab 12/2011


Für Meldezeiträume ab dem 01.12.2011 gilt ein neuer nunmehr neunstelliger Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit. Er betrifft zum Einen alle Entgeltmeldungen, die ein Zeitraumende 01.12.2011 und später enthalten. Zum Anderen ist der neue Schlüssel bei Anmeldungen zu verwenden, die einen Beginnzeitraum ab diesem Datum enthalten.

Zur Stelle sieben des Schlüssels „Höchster beruflicher Abschluss“ hat sich mittlerweile eine Änderung ergeben. Hier stehen neue Ziffern zur Auswahl, die zur Frage des Abschlusses im Einzelfall zu verwenden sind.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011


Lohnsteuerabzug ab 2012


Ab 2012 startet der komplett elektronisch durchgeführte Lohnsteuerabzug,der die Papierkarte überflüssig macht. Aufgrund technischer Schwierigkeiten musste die Umsetzung um ein weiteres Jahr verschoben werden. Arbeitgeber oder deren steuerliche Berater nehmen den Abruf der erforderlichen Daten künftig selbst vor. Hierzu gehören etwa der Tag der Geburt, die Steuerklasse oder die Kinderfreibeträge.


Eine missbräuchliche Verwendung dieser Merkmale stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, im Herbst alle Arbeitnehmer anzuschreiben und hierbei über die bisher gemeldeten Daten zu informieren. Vorsorglich sollten diese Lohnsteuerabzugsmerkmale genau geprüft werden, um einer falschen Lohnabrechnung vorzubeugen.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011