Einkommensteuer

Verkauf von Internet-Domain steuerfrei

Nach einer Pressemitteilung des FG Köln vom 17. Mai 2010 unterliegt der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG fallen. Der Verkauf der Internet-Domain wurde im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung angesehen und war zudem außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
Hinweis: Es wurde Revision zum BFH zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist. (Juli 2010)

Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen muss auch dann gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten (z. B. Eltern des Steuerpflichtigen) beglichen werden. Die für die Steuerermäßigung vorgeschriebene Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge geht nach Meinung des FG Sachsen nicht soweit, dass das Geld zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen selbst überwiesen sein muss (Urteil vom 18.09.2009). (Juni 2010)

Einsatzwechseltätigkeit

Die Fahrten einer District-Managerin, die innerhalb eines ihr zugewiesenen Bezirks Filialen einer Einzelhandelskette betreut, stellen nach dem Urteil des FG München vom 18.08.2009 keine Einsatzwechseltätigkeit dar. Es handelt sich vielmehr um regelmäßige Arbeitsstätten, bei denen nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden darf. Zudem sind Mehraufwendungen für Verpflegung nicht ansetzbar.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (VI B 129/09). (Juni 2010)

Abzug von Steuerberatungskosten

Nach dem Urteil des BFH vom 04.02.2010 können nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten nicht mehr abgezogen werden. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen. Der BFH bestätigte, dass der Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet war, den Abzug von Steuerberatungskosten diesbezüglich zuzulassen. Die Neuregelung verletzt nach Aussage des BFH weder das Nettoprinzip noch den Gleichheitssatz.
Hinweis: Ein Abzug ist nach Meinung des BFH auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten. (Mai 2010)

Private Krankenversicherung überdenken

Die neuen Spielregeln beim Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge erfordern ein Umdenken bei Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt. Künftig muss der privat krankenversicherte Steuerzahler genau prüfen, ob sich eine Beitragsrückerstattung im Umfang wie bisher lohnt oder ob besser bei Arztrechnungen und Rezepten auf die Erstattung vom Versicherer verzichtet werden soll. Seit dem 01.01.2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in weitaus größerem Umfang als bisher als Sonderausgaben absetzbar. Beitragsrückerstattungen mindern diesen Steuerabzug wieder. Ein hoher Selbstbehalt sollte ebenfalls überdacht werden, denn nur die tatsächlich gezahlten Prämien wirken sich beim Sonderausgabenabzug aus.
Hinweis: Die selbstgetragenen Aufwendungen im Krankheitsfalle stellen außergewöhnliche Belastungen dar, die jedoch nur nach Abzug der zumutbaren Belastung zur Auswirkung kommen.(April 2010)

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Finanzverwaltung hat am 15.02.2010 ein neues Schreiben zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erstellt und hier die Anwendungsregelungen an die Gesetzesänderungen zum 01.01.2009 angepasst. Es enthält unter anderem eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Hingewiesen wird unter anderem auf die Anwendung der neuen Höchstbeträge (Leistung des Handwerkers ab 2009 erforderlich). Ebenso wird ausgeführt, dass eine prozentuale Aufteilung der Arbeitsleistung in einer Gesamtrechnung ausreichend ist. Umfangreiche Beispiele zur Berechnung beim Ansatz von Pflegeaufwendungen sind ebenfalls enthalten. So wird z. B. darauf hingewiesen, dass das erhaltene Pflegegeld nicht bei den haushaltsnahen Dienstleistungen zur Kürzung führt. Allerdings kürzen Sachleistungen für Pflege nach dem SGB die geltend gemachten Aufwendungen. (März 2010)