Einkommensteuer

Berufsbildungskosten neu geregelt


Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie und Änderung von steuerlichen Vorschriften wurde am 25.11.2011 vom Bundesrat angenommen. Damit wurde unter anderem gesetzlich geregelt, dass Berufsausbildungskosten, wie z.B. Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erstausbildung, nur noch als Sonderausgaben abziehbar sind. Rückwirkend mit Einführung der gesetzlichen Regelung ab 2004 wurden damit Werbungskosten im Zusammenhang ausgeschlossen. Der Sonderausgabenabzug wurde von 4.000 EUR auf 6.000 EUR erhöht. Der Gesetzgeber spricht von einer klarstellenden Regelung, die insofern auch Rückwirkung erzielen kann.
Hinweis: Unter Berücksichtigung der möglichen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Regelung sollten weiterhin Kosten für das  Erststudium bzw. für die Erstausbildung als Werbungskosten geltend gemacht und entsprechende Verfahren und Steuerbescheide offen gehalten werden.

Quelle: bbh Infobrief | Januar 2012


Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes


Die Verfügung der OFD Magdeburg vom 03.11.2011 stellt klar, dass die im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen (Eltern) gelten.

Zu beachten ist dabei aber, dass die Beiträge nur insgesamt einmal steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, kann das Kind diese Beiträge in seiner Steuererklärung nicht mehr ansetzen. Der Abzug der Beiträge darf aber zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden, soweit nachvollziehbare Kriterien vorliegen.

Ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben, ist für den Sonderausgabenabzug ohne Bedeutung. Ausreichend ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen erfüllt wurde (z.B. Unterhalt und Verpflegung). Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug hierbei nicht.

Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011


Heimunterbringungskosten bei Übertragung von Vermögenswerten


Kosten für eine Heimunterbringung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Im Urteilsfall wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Mietwohngrundstück übertragen.

Nach elf Jahren wurden Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die das Finanzamt unter Hinweis auf das Nießbrauchrecht ablehnte. Das FG Düsseldorf entschied, dass die außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen sind, weil das verbleibende Vermögen der Übergeberin nur einen geringen Wert hatte. Die Einkünfte aus dem Vorbehaltsnießbrauch waren nicht ausreichend, um die Heimunterbringungskosten abdecken zu können. Die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steht der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen nicht entgegen.

Hinweis: Die angefallenen Heimunterbringungskosten sind in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Übergeberin zurückzuführen.

Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011


Werbungskostenabzug von Studienkosten


Ein Abzug der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als steuerliche Werbungskosten ist bei Steuerexperten auf massive Bedenken gestoßen. In einem Fachgespräch des Finanzausschusses des Bundestages bezeichneten Vertreter der Rechtswissenschaft
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als falsch, der den Abzug von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten für zulässig hält.

Schon vom Wortlaut des Gesetzes her sei der Werbungskostenabzug nicht möglich. Verwiesen wurde auf das BVerfG, das die Kosten des Studiums dem Privatbereich zugeordnet hat. Auch praktisch sei die Anerkennung von Werbungskosten kaum händelbar. Es werden vor allem Aufteilungsschwierigkeiten bei Anschaffungen, wie etwa Regalen, die nicht nur für das Abstellen von Büchern genutzt werden könnten, erwartet.

Die Bundesregierung hatte mitgeteilt, dass bei einer Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten mit Steuerausfällen von 1,1 Milliarden EUR zu rechnen sei.

Hinweis: Eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil soll offenbar in die Änderungen zum Gesetzesentwurf, zur Änderung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften aufgenommen werden.

Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011


Umzug in Etappen


Ein Umzug in Etappen ist in der Regel privat veranlasst. Zieht ein Arbeitnehmer zunächst in eine „Zwischenlösung“ und erst später in die endgültige Wohnung, ist der zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. Die entstandenen Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Der zweite Umzug am Beschäftigungsort ist regelmäßig privat veranlasst, da kein Veranlassungszusammenhang für den zweiten Umzug besteht. Abgestellt wird auf den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers. Diese Rücksicht ist nicht mehr geboten, wenn der Arbeitnehmer seinen bisherigen Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt hat (FG Köln vom 14.07.2011).

Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011


Fahrtkosten zur Baustelle


Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass ein Monteur, der auf dem Betriebsgelän­de eines Kunden des Arbeitgebers län­ger eingesetzt wird, dort keine regel­mäßige Arbeitsstätte hat. Das Finanz­amt berücksichtigte für die Fahrt zum Betriebsgelände nur die Entfernungspauschale. Nach Auffassung des Gerichts gilt die Entfernungspauscha­le nur bei einer ortsfesten, dauerhaf­ten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies sei bei einem leicht abtransportierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände des Kunden nicht der Fall. Die Fahrtkosten zum Betriebsgelände des Kunden sind damit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen.

Quelle: bbh Infobrief | November 2011


Besteuerung von Erstattungszinsen


Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen des Finanzamts als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Nach Auffassung des Gerichts spre­chen gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Durch diese unsichere Rechtslage sei eine Aussetzung der Vollziehung gerecht­fertigt. Es wurde Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein mit gegenteiliger Auffassung wurde Beschwerde beim BFH eingelegt (Az. VIII B 95/11).


Quelle: bbh Infobrief | November 2011


Steuerabkommen in der Schweiz


Deutschland und die Schweiz haben am 21.09.2011 ein Steuerabkommen unterzeichnet. Mit dem Abkommen sollen offene Fragen zur Besteuerung von Kapitalerträgen deutscher Anle­ger in der Schweiz gelöst werden. Mittels einer Abgeltungsteuer soll eine Gleichbehandlung für die steu­erliche Erfassung von Kapitalerträgen sichergestellt werden.

Dazu kommt ein erweiterter Auskunftsaustausch, der der Verfahrenskontrolle dient und ein zusätzliches erhebliches Ent­deckungsrisiko für potentielles neues Schwarzgeld in der Schweiz schafft. Für die Vergangenheit wurde eine pauschale Lösung gewählt, die deut­schen Anlegern mit Kapitalerträgen in der Schweiz einen Weg aus der Steuerflucht eröffnet. Unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuer­pflichtiger sollen in der Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens pauschal mit einem Steuersatz von 19 - 34 % auf das Kapital nachver­steuert werden.
Hinweis: Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten und soll Anfang 2013 in Kraft treten.


Quelle: bbh Infobrief | November 2011


Werbungskosten bei Arbeitsmitteln


Das FG Köln wird nun in einem Musterverfahren (Az. 8 K 1937/11) klären, ob dem Steuerpflichtigen ein Werbungskostenabzug für Jahre ab 2009 zusteht, obwohl diese im Zusammenhang mit abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften stehen.


Die seit dem 01.01.2009 in Kraft getretene Abgeltungsteuer hat diverse Verschlechterungen für Kapitalanleger mit sich gebracht. Neben der Streichung von steuerfreien Spekulationsgewinnen wurde u.a. der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte mit abgeltender Besteuerung gestrichen. Die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs beschäftigt derzeit mehrere Finanzgerichte. Betroffene Steuerbürger können unter Hinweis auf die genannten Aktenzeichen Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011


Werbungskosten bei Arbeitsmitteln


Wird ein Wirtschaftsgut nach einer vorherigen privaten Nutzung nun für Einkünfte verwendet, sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Abschreibung ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt (FG München, rechtskräftiges Urteil vom 29.03.2011).

Sofern ein Sekretär mit einem Wert von 400 EUR als Arbeitsmittel genutzt wird und dieser für 2.000 EUR angeschafft wurde, ist kein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten erforderlich.


Das FG führte aus, dass nachgewiesen werden muss, ob die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung nicht bereits abgelaufen war. Bei Verteilung der Abschreibung auf die Gesamtnutzungsdauer vom Zeitpunkt der Anschaffung an muss noch eine Abschreibung gegeben sein. Die objektive Beweislast liegt hier beim Steuerpflichtigen.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011