Einkommensteuer
Berufsbildungskosten neu geregelt
Quelle: bbh Infobrief | Januar 2012
Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes
Zu beachten ist dabei aber, dass die Beiträge nur insgesamt einmal steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, kann das Kind diese Beiträge in seiner Steuererklärung nicht mehr ansetzen. Der Abzug der Beiträge darf aber zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden, soweit nachvollziehbare Kriterien vorliegen.
Ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben, ist für den Sonderausgabenabzug ohne Bedeutung. Ausreichend ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen erfüllt wurde (z.B. Unterhalt und Verpflegung). Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug hierbei nicht.
Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011
Heimunterbringungskosten bei Übertragung von Vermögenswerten
Nach elf Jahren wurden Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die das Finanzamt unter Hinweis auf das Nießbrauchrecht ablehnte. Das FG Düsseldorf entschied, dass die außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen sind, weil das verbleibende Vermögen der Übergeberin nur einen geringen Wert hatte. Die Einkünfte aus dem Vorbehaltsnießbrauch waren nicht ausreichend, um die Heimunterbringungskosten abdecken zu können. Die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steht der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen nicht entgegen.
Hinweis: Die angefallenen Heimunterbringungskosten sind in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Übergeberin zurückzuführen.
Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011
Werbungskostenabzug von Studienkosten
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als falsch, der den Abzug von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten für zulässig hält.
Schon vom Wortlaut des Gesetzes her sei der Werbungskostenabzug nicht möglich. Verwiesen wurde auf das BVerfG, das die Kosten des Studiums dem Privatbereich zugeordnet hat. Auch praktisch sei die Anerkennung von Werbungskosten kaum händelbar. Es werden vor allem Aufteilungsschwierigkeiten bei Anschaffungen, wie etwa Regalen, die nicht nur für das Abstellen von Büchern genutzt werden könnten, erwartet.
Die Bundesregierung hatte mitgeteilt, dass bei einer Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten mit Steuerausfällen von 1,1 Milliarden EUR zu rechnen sei.
Hinweis: Eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil soll offenbar in die Änderungen zum Gesetzesentwurf, zur Änderung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften aufgenommen werden.
Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011
Umzug in Etappen
Ein Umzug in Etappen ist in der Regel privat veranlasst. Zieht ein Arbeitnehmer zunächst in eine „Zwischenlösung“ und erst später in die endgültige Wohnung, ist der zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. Die entstandenen Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Der zweite Umzug am Beschäftigungsort ist regelmäßig privat veranlasst, da kein Veranlassungszusammenhang für den zweiten Umzug besteht. Abgestellt wird auf den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers. Diese Rücksicht ist nicht mehr geboten, wenn der Arbeitnehmer seinen bisherigen Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt hat (FG Köln vom 14.07.2011).
Quelle: bbh Infobrief | Dezember 2011
Fahrtkosten zur Baustelle
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass ein Monteur, der auf dem Betriebsgelände eines Kunden des Arbeitgebers länger eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrt zum Betriebsgelände nur die Entfernungspauschale. Nach Auffassung des Gerichts gilt die Entfernungspauschale nur bei einer ortsfesten, dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies sei bei einem leicht abtransportierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände des Kunden nicht der Fall. Die Fahrtkosten zum Betriebsgelände des Kunden sind damit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen.
Quelle: bbh Infobrief | November 2011
Besteuerung von Erstattungszinsen
Quelle: bbh Infobrief | November 2011
Steuerabkommen in der Schweiz
Dazu kommt ein erweiterter Auskunftsaustausch, der der Verfahrenskontrolle dient und ein zusätzliches erhebliches Entdeckungsrisiko für potentielles neues Schwarzgeld in der Schweiz schafft. Für die Vergangenheit wurde eine pauschale Lösung gewählt, die deutschen Anlegern mit Kapitalerträgen in der Schweiz einen Weg aus der Steuerflucht eröffnet. Unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger sollen in der Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens pauschal mit einem Steuersatz von 19 - 34 % auf das Kapital nachversteuert werden.
Hinweis: Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten und soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Quelle: bbh Infobrief | November 2011
Werbungskosten bei Arbeitsmitteln
Die seit dem 01.01.2009 in Kraft getretene Abgeltungsteuer hat diverse Verschlechterungen für Kapitalanleger mit sich gebracht. Neben der Streichung von steuerfreien Spekulationsgewinnen wurde u.a. der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte mit abgeltender Besteuerung gestrichen. Die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs beschäftigt derzeit mehrere Finanzgerichte. Betroffene Steuerbürger können unter Hinweis auf die genannten Aktenzeichen Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011
Werbungskosten bei Arbeitsmitteln
Sofern ein Sekretär mit einem Wert von 400 EUR als Arbeitsmittel genutzt wird und dieser für 2.000 EUR angeschafft wurde, ist kein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten erforderlich.
Das FG führte aus, dass nachgewiesen werden muss, ob die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung nicht bereits abgelaufen war. Bei Verteilung der Abschreibung auf die Gesamtnutzungsdauer vom Zeitpunkt der Anschaffung an muss noch eine Abschreibung gegeben sein. Die objektive Beweislast liegt hier beim Steuerpflichtigen.
Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011