Buchhaltung
Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw. für die Jahre 2001 und früher;
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2001 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen;
- Diese Frist gilt bei EDV-gestützten Buchführungssystemen auch für Verfahrensdokumentationen, Handbücher usw. Dabei ist die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der Buchführung auch erfüllt, wenn die genannten Buchführungsbestandteile in gespeicherter Form vorliegen und jederzeit wieder sichtbar gemacht oder gedruckt werden können;
- Für Buchungsbelege galt bis 1999 eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist; sie ist grundsätzlich letztmals für Belege aus dem Jahr 1992 anzuwenden. Nach dieser Gesetzesänderung gilt für später entstandene Buchungsbelege ebenfalls die zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Das bedeutet, dass Buchungsbelege aus dem Jahr 2001 erst nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden dürfen.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher;
- Lohnkontobelege, die nicht Teil der Buchführung sind, für Lohnzahlungen vor dem 01.01.2006.
Quelle: bbh Infobrief | Januar 2012
Ansparabschreibung für Software
Für die frühere Ansparabschreibung, dem jetzigen Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe oder Investitionszulage ist die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern von Bedeutung.
Entwickelte Software (Individualsoftware) ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das derartige Vergünstigungen nicht in Frage kommen. Ob Standardsoftware, die nicht für einen bestimmten Anwender entwickelt wurde, ein materielles Wirtschaftsgut sein kann, war bisher nicht entschieden. Nach Auffassung des BFH ist jede Software grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Der Wert der Software besteht in dem geistigen Gehalt des Programms; der Wert des Datenträgers ist unbedeutend. Der BFH ließ jedoch offen, ob bei einem gemeinsamen Erwerb des Computerprogramms mit dem Computer (Hardware) eine andere Auffassung möglich sei.
Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011
Sachentnahme 2011
Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011
Keine Buchung ohne Beleg
Allein die Finanzverwaltung fordert seit ihrem BMF-Schreiben vom 07.11.1995 den sog. Kontierungsvermerk als Grundbedingung einer formell ordnungsgemäßen Buchhaltung. Darüber hinaus fordert sie aber auch die schriftliche Niederlegung des Ordnungskriteriums der Ablage und das Buchungsdatum.
Dementsprechend wäre dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit auch dann Genüge getan, wenn die Buchhaltung beispielsweise dadurch erfolgt, dass ein kleines Unternehmen seine internen und externen Geschäftsvorfälle nach Eingangs- und Ausgangsrechnungen jeweils chronologisch in einem Ordner ablegt. In diesem Fall lassen sich nämlich die gesamten Unternehmensvorgänge unstreitig bereits unmittelbar aus dem Ablagesystem nachvollziehen und nachprüfen.
Quelle: bbh Infobrief | September 2011