Buchhaltung
Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) für Kfz-Steuer
Derzeit sind zwei Revisionsverfahren beim BFH zur Frage der Abgrenzung bei der Kraftfahrzeugsteuer anhängig (I R 65/09, X R 20/09). Strittig ist, ob für Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) gebildet werden muss, soweit die Steuer noch auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt. Zwar wird die Steuer grundsätzlich erhoben; die Festsetzung der Steuer erfolgt jedoch, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet. Dadurch fehlt es an dem Merkmal der für die Abgrenzungsvoraussetzungen notwendigen „bestimmten Zeit“.
Hinweis: Sofern sich hierdurch ein Vorteil für den Unternehmer ergeben könnte (vor allen Dingen im Speditionsgewerbe), sollte Einspruch eingelegt und auf die betreffenden Revisionsverfahren verwiesen werden. Zudem ist zu beachten, dass das FG Hessen (siehe Praixisfall) hierzu eine eigene Auffassung vertritt. (Juli 2010)
Besuch eines Fussballspiels keine Betriebsausgaben
Nach einer Entscheidung des BFH vom 17.02.2010 können die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren sein. Im Urteilsfall wurde im Rahmen einer Veranstaltung für Kunden bzw. potentielle Neukunden mit Betriebsbesichtigung anschließend der Besuch eines Spiels der Fußball-Bundesliga organisiert. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände je Empfänger und Jahr insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Der Aufwand für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten ist nach Auffassung des Gerichts deshalb aufgrund des Kartenpreises als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu werten. Zudem sind diesbezügliche Vorsteuerbeträge zu kürzen. (Juli 2010)
Kfz-Nutzung: Verschärfung der 1%-Regelung
Ab 2010 gilt bei Nutzung mehrerer Kfz in einem Einzelunternehmen, dass grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert anzusetzen ist. Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln (z. B. bei Werkstattwagen oder Arbeitnehmern zur Nutzung überlassenen Wagen). Es gilt außerdem die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. (Juni 2010)
Wiedereinführung des Wahlrechts bei GWG
Ab 2010 wurde das Wahlrecht für die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 EUR wieder eingeführt. Allerdings führt die unklare Gesetzesaussage zu unterschiedlichen Auffassungen. So wird zum einen behauptet, das Wahlrecht erstreckt sich nur auf Wirtschaftsgüter, die mehr als 150 EUR netto bis einschließlich 410 EUR netto betragen. Nur hier könne man entscheiden, ob das Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben wird oder in den steuerlichen Sammelposten eingestellt werden soll (damit Abschreibung zwingend nach fünf Jahren). Ob das Wahlrecht auch die Wirtschaftsgüter mit mehr als 410 EUR Anschaffungskosten betrifft, ist unklar. Ebenfalls unklar ist, ob das Wahlrecht zur Abschreibung generell wieder eingeführt wurde und ob für Wirtschaftsgüter bis einschließlich 150 EUR ein Zwang zur Sofortabschreibung zur Betriebsausgabe besteht.
Hinweis: Empfehlenswert ist deshalb, drei gesonderte Konten anzulegen, auf denen die Wirtschaftsgüter gesammelt werden (ein Konto für Wirtschaftsgut bis 150 EUR, ein Konto für Wirtschaftsgut größer als 150 EUR bis einschließlich 410 EUR und ein Konto für Wirtschaftsgut größer als 410 EUR bis einschließlich 1.000 EUR)..(April 2010)
Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.12.2009 können Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden kann im Bewirtungsvordruck nachgeholt werden. Sofern die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen ist, können die Bewirtungsaufwendungen nach Meinung des Finanzgerichts abzugsfähig sein, obwohl die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten (Az. 11 K 1093/07, Revision zugelassen).(April 2010)
Investitionsabzugsbetrag für PKW
Der Steuerpflichtige kann für einen betrieblichen Pkw, den er auch privat nutzen will, einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG in Anspruch nehmen, wenn er den Pkw mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung folgt, zu mindestens 90 % betrieblich nutzen wird. Nach dem Beschluss des BFH vom 26.11.2009 genügt es, dass der Steuerpflichtige ankündigt, die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des noch anzuschaffenden Pkws zukünftig durch ein Fahrtenbuch zu dokumentieren. Damit muss lediglich behauptet werden, den Pkw nach seiner Anschaffung zu mindestens 90 % betrieblich zu nutzen und diesen Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln. Wird dann aber kein Fahrtenbuch geführt oder ergibt sich nach dem Fahrtenbuch ein geringerer betrieblicher Anteil als 90 %, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. (März 2010)
Abschied vom Aufteilungs- und Abzugsverbot
Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009, veröffentlicht am 13.01.2010, können die Aufwendungen bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen aufgeteilt werden. Damit sind die Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilbar, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Als Maßstab für die Aufteilung nach beruflicher und privater Veranlassung dienen die jeweiligen Zeitanteile an der Reise. (März 2010)
Aufzeichnungen - bestimmte Standards müssen erfüllt sein
Selbständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen ebenfalls bestimmte Grundsätze beachten. Das FG Saarland hat im Urteil vom 17.12.2008 ausgeführt, wie die Aufzeichnungen aussehen sollten, damit ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit sich einen Überblick verschaffen kann. Ordnungsgemäß sind die Aufzeichnungen nicht, wenn auf den Rechnungen keine Bankkonten vermerkt werden, sondern Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen beigefügt sind. Werden im Buchhaltungssystem die aufgezeichneten Rechnungsausgänge wieder gelöscht und Duplikate der Rechnungen nicht zurückbehalten und abgelegt, sind ebenfalls keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen gegeben.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az.: VIII B 28/09).(Dezember 2009)
Kontoauszüge richtig aufbewahren
Im Rahmen des Online-Banking-Verfahrens übermittelt die Bank einen elektronischen Kontoauszug. Der Ausdruck dieses Kontoauszuges und Aufbewahrung auf Papier ist jedoch steuerlich nicht ausreichend. Der Kontoauszug ist ein originäres digitales Dokument und muss folglich durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Hierbei sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten: Dies gilt mit einer Zehn-Jahresfrist auch für die maschinelle Auswertbarkeit des elektronischen Kontoauszuges. (Oktober 2009)
Elektronisches Ausfuhrverfahren ATLAS
Seit 01.07.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür bereits seit dem 01.08.2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 17.07.2009). Das betreffende BMF-Schreiben erläutert die Einzelheiten des elektronischen Ausfuhrverfahrens anhand von Beispielen und erleichtert so seine Anwendung.
Hinweis: Außerdem werden die eng begrenzten Ausnahmen vom elektronischen Nachrichten-Austauschverfahren im genannten BMF-Schreibenerläutert. (September 2009)
Steuernummer bei Mietverträgen
Ist die für einen bestimmten Zeitraum anfallende Umsatzsteuer betragsmäßig im Mietvertrag ausgewiesen, so ist der Mieter grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es müssen jedoch die Vorgaben einer ordnungsgemäßen Rechnung nach dem UStG erfüllt sein. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. muss nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2008 erst in nach dem 01.01.2004 abgeschlossenen Mietverträgen angegeben werden.
Hinweis: Für bereits vor 2004 abgeschlossene Mietverträge muss eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. nicht ergänzt werden. (August 2009)
Wahl der Gewinnermittlungsart
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19.03.2009 entschieden, dass für nichtbuchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erst mit der Erstellung des Abschlusses entfällt. Die bisherige Rechtsauffassung, wonach bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz das Wahlrecht zur Bilanzierung ausgeübt wurde, hat sich damit geändert.
Hinweis: Nach Erstellung des Abschlusses ist jedoch die Wahl der Überschuss-Rechnung nicht mehr möglich. (August 2009)
Elektronisches Fahrtenbuch
Eine mittels Computerprogramm erzeugte Datei, an deren bereits angegebenen Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar (Finanzgericht Münster vom 18.12.2008). Das Gericht führt aus, dass die Reichweite der Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt werden muss.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich der dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Selbst wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sind, ist eine Aufzeichnung per Excel-Datei nicht als ordnungsgemäß anzusehen. (Juni 2009)
Buchführungspflicht: Alle Umsätze einbeziehen
Gewerbetreibende, deren Umsätze in den vergangenen Jahren mehr als 500.000 EUR betragen haben oder die einen Gewinn von mehr als 50.000 EUR erzielten, werden durch die Finanzverwaltung zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 12.12.2008 sind bei der Prüfung der 500.000 EUR-Grenze sämtliche Umsätze einzubeziehen. Damit werden nicht nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sondern auch die umsatzsteuerfreien und die nichtsteuerbaren Auslandsumsätze einbezogen.
Hinweis: Sofern die Umsatzgrenze nur einmalig überschritten wurde und die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen laufend nicht mehr erreicht werden, kann aus Billigkeitsgründen auf den Übergang zur Buchführung/Bilanzierung verzichtet werden. (Mai 2009)