Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Ab dem Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr 2010 führt nun kein Weg mehr an der eigenständigen HGB-Bilanz vorbei, da die Neuerungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nun zwingend umzusetzen sind. Ein erheblicher Mehraufwand durch die Erstellung einer separaten Handelsbilanz ist sicherlich nur ein Grund, warum frühzeitig die Erstellung vorbereitet werden sollte. Das BilMoG sieht außerdem gesetzliche Neuerungen vor, die bisher nicht gegeben waren. Vor der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 sollten zunächst die Feststellung, Ergebnisverwendung sowie Offenlegung beim elektronischen Bundesanzeiger abgeschlossen sein. Hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass die verspätete Offenlegung mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verbunden ist.

Bei der Vorbereitung sollten die wichtigsten Bilanzposten untersucht werden, um den Übergang zügig und reibungslos vornehmen zu können. Beim Anlagevermögen ist es z.B. sinnvoll, die Zugangsverbuchung zu kontrollieren. Besonders durch die neu eingeführte Bilanzposition „selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände“ ergeben sich Möglichkeiten für das Unternehmen, Aufwendungen zu aktivieren. Die ansetzbaren Bestandteile sollten bereits aufgelistet und so die aktivierungsfähigen Entwicklungskosten festgestellt werden. Es könnten auch außerplanmäßige Abschreibungen zum Bilanzstichtag auf bestehende Bilanzposten vorgenommen werden müssen, die durch Unterlagen und ggf. Gutachten zu belegen sind. Bei den Vorräten sind die Inventur und auch die einzelnen Bestandteile bei den Herstellungskosten zu ermitteln, damit die notwendige Bewertungsuntergrenze sowie zusätzlich aktivierungsfähige Wahlbestandteile beurteilt werden können. Bei den Kreditoren und Debitoren sind die OP-Listen zu überprüfen und die Saldenbestätigungen vorzubereiten.

Gerade bei den Rückstellungen sind Vorarbeiten unbedingt zu unternehmen, da sich hier die Bewertung nach Handelsrecht wesentlich ändert. Die entsprechenden Gutachten, vor allem für Pensionsrückstellungen, müssen rechtzeitig beauftragt werden. Hier sind wegen Übergang nach BilMoG Anpassungen vorzunehmen, die abweichend von der Steuerbilanz erfasst werden müssen. Außerdem könnten bereits im Vorfeld der Anhang und ggf. der Lagebericht vorbereitet werden, da im Wege des Übergangs nach BilMoG hier zusätzliche und zum Teil umfangreiche Erläuterungen stattfinden müssen.
Gerade bei der ersten Handelsbilanz nach neuer Rechtslage sind zahlreiche Überlegungen im gestalterischen Bereich notwendig. Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit ist die gesonderte Erstellung von Bilanzen grundsätzlich gegeben. Um den Eigenkapitalbedarf zu sichern, kann im Übergang BilMoG sogar an die Maßnahme gedacht werden, bereits vorgenommene steuerliche Wahlrechte in den ggf. noch erstellten Einheitsbilanzen nun wieder
zurückzunehmen. Je nach Einzelfall erfolgt dies erfolgswirksam oder aber auch durch Umgliederung in die Gewinnrücklagen. Dies und weitere Überlegungen sollte der Kaufmann bereits rechtzeitig vornehmen und entscheiden. (Januar 2011)

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