Allgemein

Informationspflichten für Buchhaltungsbüros

Am 17. Mai 2010 trat die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DLInfoV) in Kraft. Sie schreibt in Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vor, welche Pflichtangaben Dienstleister von sich aus mitzuteilen haben bzw. welche weitergehenden Informationen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit soll mehr Transparenz für den Dienstleistungsmarkt geschaffen werden.
Falls Buchhaltungsbüros keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, müssen sie dem Mandanten vor Beginn der Leistungen unaufgefordert Informationen in „klarer und verständlicher Form“ bereitstellen (z. B. auf einer Internetseite, per E-Mail, Broschüre oder Aushang), auch mündliche Mitteilungen sind möglich. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Familien- und Vorname bzw. Firma mit Rechtsform,
  • Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • bei Eintragung im Handelsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
  • sofern vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • sofern vorhanden: Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich),
  • sofern vorhanden: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben: Diese Angabe ist in der Regel entbehrlich, da sich die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung bereits aus dem Gegenstand des Auftrages ergeben (z. B. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung),
  • der Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder ein Kostenvoranschlag bzw. Einzelheiten der Preisberechnung, mit denen der Mandant den Preis selbst ermitteln kann (z. B. mittels der Gebührentabelle).
Verstöße gegen die DL-InfoV gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. (Juli 2010)

Fristen zur Abgabe der Steuererklärung

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2009 endet am 31.05.2010. Diese Frist verlängert sich bis zum 31.12.2010, wenn die Erklärungen im Rahmen der Steuerberatung gefertigt werden. Nur in begründet n Einzelfällen kann die Frist bis zum 28.02.2011 verlängert werden; eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Land- und Forstwirten (abweichendes Wirtschaftsjahr) tritt anstelle des 31.12.2010 der 31.03.2011, bzw. an die des 28.02.2011 der 31.05.2011.
Hinweis: Die Finanzverwaltung kann in Einzelfällen jedoch bereits früher eine Anforderung der Steuererklärungen vornehmen. .(Juni 2010)

Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Nach einem Urteil des BFH vom 22.09.2009 sind die Finanzbehörden angehalten, mehr Rücksicht auf wirtschaftliche Verhältnisse zu nehmen. So ist vor einer vorläufigen Aussetzung eines Steuerbescheides nur gegen Sicherheitsleistung die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit dieser Leistung sehr genau zu hinterfragen. Eine solche Anordnung muss unterbleiben, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Steuerbürger auch im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist,  Sicherheiten zu leisten (Pressemitteilung vom 14.10.2009). (Dezember 2009)