Abschluss
BMF-Schreiben zur E-Bilanz
Siehe Dokument: Anwendungsschreiben zur E-Bilanz
Das Finanzministerium hat am 28.09.2011 das finale Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht. Gegenüber dem Entwurf vom Juli 2011 haben sich noch einige Änderungen ergeben. So bleibt es bei der Nichtbeanstandungsregelung für 2012, das heißt, die elektronische Bilanz kommt erst ab dem Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2013 zur Anwendung. Bilanz und GuV können für Wirtschaftsjahre einschließlich 2012 noch in Papierform abgegeben werden.
Außerdem wurde für Personengesellschaften für die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung die Übergangsfrist verlängert, das heißt, die zwingende Übermittlung muss erst ab dem Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr 2015 erfolgen. Für die gesonderte Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen wurde ebenfalls die Übergangsfrist verlängert. Diese können noch für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2015 enden, im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden. Hinweis: Neu aufgenommen wurde der Hinweis auf eine Härtefallklausel, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterhin Papierbilanzen zulässt.
Das Finanzministerium hat am 28.09.2011 das finale Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht. Gegenüber dem Entwurf vom Juli 2011 haben sich noch einige Änderungen ergeben. So bleibt es bei der Nichtbeanstandungsregelung für 2012, das heißt, die elektronische Bilanz kommt erst ab dem Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2013 zur Anwendung. Bilanz und GuV können für Wirtschaftsjahre einschließlich 2012 noch in Papierform abgegeben werden.
Außerdem wurde für Personengesellschaften für die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung die Übergangsfrist verlängert, das heißt, die zwingende Übermittlung muss erst ab dem Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr 2015 erfolgen. Für die gesonderte Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen wurde ebenfalls die Übergangsfrist verlängert. Diese können noch für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2015 enden, im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden. Hinweis: Neu aufgenommen wurde der Hinweis auf eine Härtefallklausel, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterhin Papierbilanzen zulässt.
Quelle: bbh Infobrief | November 2011
Investitionsabzugsbetrag
Nach Meinung des niedersächsischen FG kann ein Steuerpflichtiger einen Investitionsabzugsbetrag noch im Einspruchsverfahren erhöhen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt die Investition noch nicht durchgeführt hat. Eine Erhöhung ist nur dann unzulässig, wenn die Investition bereits getätigt worden ist. Auch eine Erhöhung im Klageverfahren ist ausgeschlossen. Außerdem soll nach Meinung des niedersächsischen FG in Fällen der Betriebseröffnung keine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag erforderlich sein. Die Investitionsabsicht kann auf beliebige Weise nachgewiesen werden, wobei auch berücksichtigt werden kann, dass die Investition tatsächlich später umgesetzt worden ist.
Quelle: bbh Infobrief | September 2011
Auflösung des Investitionsabzugsbetrages
Wird die Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein IAB berücksichtigt wurde, aufgegeben, so ist es ein rückwirkendes Ereignis. Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt im Urteil vom 05.05.2011 damit die Auffassung, dass eine Verzinsung in derartigen Fällen nicht erfolgen kann. Vielmehr führt die Aufgabe der Investitionsabsicht mit der Mitteilung des Steuerpflichtigen zur rückwirkenden Korrektur des betreffenden Steuerbescheides. Ein Zinslauf nach § 233 a AO kommt damit nicht zur Anwendung.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und auch die höhere Rechtsprechung auf dieses Urteil reagieren werden.
Quelle: bbh Infobrief | September 2011