Abschluss
Kleinstbetriebe werden entlastet
Das Europaparlament lockert die EU-Bilanzierungspflichten. Für Kleinstbetriebe mit nicht mehr als zehn Beschäftigten soll es künftig weniger Bürokratie bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung geben. Neben der Höchstzahl von zehn Beschäftigten darf ein Kleinstbetrieb nicht mehr als 1 Mio. Jahresumsatz und 500.000 EUR Bilanzsumme haben, um von der Entlastungsregelung zu profitieren. Er kann statt der kostspielig doppelten Buchführung die simple Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben anwenden (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Über diese vorgeschlagene Ausnahmeregelung können nun die 27 EU-Mitgliedstaaten individuell entscheiden. (April 2010)
Elektronische Übermittlung von Bilanzen
Spätestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen bilanzierungspflichtige Unternehmer den Inhalt von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzämter übermitteln. Das BMF-Schreiben vom 19.01.2010 regelt im Voraus die Form und den Inhalt der elektronischen Übermittlung. Danach können die Finanzbehörden bei entsprechendem Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten, um
unbillige Härten zu vermeiden. Die Behörde muss dem Antrag stattgeben, wenn die Schaffung der Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen. (März 2010)
Neuer Überschuldungsbegriff
Überschuldete Unternehmen müssen weiterhin nicht Insolvenz anmelden, wenn die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Der durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz dahingehend geänderte Überschuldungs-begriff soll nach dem Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen bis zum 31.12.2013 weiter gelten. Ursprünglich war die Geltung des geänderten Überschuldungsbegriffs bis zum 31.12.2009 befristet. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Verlängerung der Grundsätze wurde auf die gegenwärtige Finanzmarktkrise verwiesen. (Dezember 2009)
Entwurf Rückstellungsabzinsungsverordnung
Nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeiten entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen. Für Pensionsrückstellungen kann vereinfacht eine Laufzeit von 15 Jahren unterstellt werden. Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und bekanntgegeben. Das BMJ hat am 08.09.2009 den Entwurf der Verordnung über die Abzinsung veröffentlicht. Hierbei werden die Zinssätze auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt und es wird im Durchschnitt über sieben Jahre berechnet. Nach einer vorläufigen Berechnung der Bundesbank auf Basis des Entwurfs lag im August 2009 der niedrigste Zinssatz bei einjähriger Laufzeit bei 3,88 % und der höchste bei 25-jähriger Laufzeit bei 5,42 %. (November 2009)
Maßnahmen zum Jahresabschluss
Steuerliche Möglichkeiten der Gestaltung wirken nur dann, wenn diese rechtzeitig überlegt werden. So sollten schon jetzt sich abzeichnende Verluste festgestellt und u. a. überlegt werden, ob noch Gewinne vorgezogen werden können. So können Nachteile, wie der Verlust von Freibeträgen und anderen Abzügen, vermieden werden. Weiter sollten die Investitionen im Auge behalten und auch die noch gebildeten Rücklagen oder Investitionsabzugsbeträge überprüft werden. (Oktober 2009)
Investitionsabzugsbetrag (früher Ansparabschreibung)
Hierauf haben nahezu alle Steuerverantwortlichen seit rund zwei Jahren gewartet. Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom 08.05.2009, Az. IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, nun endlich zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG geäußert. Jetzt schafft der Fiskus für Sie Rechtssicherheit.
Investitionsabzugsbetrag:
Grenzen ab 01.01.2009 erhöht Der Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrags wurde mit dem Konjunkturpaket I zum 01.01.2009 noch einmal ausgeweitet: So kann er für Betriebe mit einem Betriebsvermögen bis 335.000 € Anwendung finden oder für Einnahmen-Überschuss-Rechner mit einem Gewinn von bis zu 200.000 €. Höhe des Investitionsabzugsbetrags Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Planen Sie eine Investition in den nächsten drei Jahren, können Sie bereits heute 40 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd ansetzen.
Beispiel: Für die Anschaffung eines gebrauchten Lkw bilden Sie einen Investitionsabzugsbetrag von 16.000 €
(40.000 x 40 %). Den Schrotterlös von 3.000 €, den Sie aus der Verschrottung des bisherigen Lkw erzielen, berücksichtigen Sie beim Investitionsabzugsbetrag nicht.
Begünstigte Betriebe:
Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist ausschließlich bei Betrieben (Einzelunternehmen, Personen-gesellschaften und Körperschaften) möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
Dokumentation der Entscheidung:
Den Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie die Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsguts in den nächsten drei Jahren planen.
Beispiel: Bilden Sie z. B. im Jahr 2010 den Investitionsabzugsbetrag, müssen Sie die Investition bis zum 31.12.2013 vornehmen. Andernfalls ist der Abzugsbetrag rückwirkend im Jahr 2010 erfolgswirksam aufzulösen.
Der Investitionsabzugsbetrag ist kein Freibetrag. Sie müssen die geplante Investition darlegen und die voraussichtlichen Kosten angeben. Es ist ausreichend, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts ist dagegen nicht erforderlich.
Beispiel: Anschaffung eines Transporters im Jahr 2012, Kosten 30.000 €, Investitionsabzugsbetrag: 30.000 € x 40 % = 12.000 €.
Achtung: Die wiederholte Beanspruchung von Investitionsabzugsbeträgen für bestimmte Investitionen nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums ist nur zulässig, wenn Sie ausreichend begründen können, weshalb die Investitionen trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurden, aber dennoch weiterhin geplant sind. Das gilt auch dann, wenn Sie bei der erneuten Geltendmachung die Anzahl dieser Wirtschaftsgüter erhöhen oder vermindern.
(September 2009)
Offenlegungspflicht
Unternehmen drohen neue Sanktionen, wenn sie ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen. Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs sind seit Anfang 2007 dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2007 bis zum 31.12.2008 zu veröffentlichen. Dieses erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger und nicht mehr beim örtlichen Handelsregister. Bei Unterlassung drohen Ordnungsgelder von 2.500 EUR bis 25.000 EUR. Die Ordnungsgelder können sowohl gegen die Gesellschaft festgesetzt werden als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer).
Hinweis: Zunächst wird das Ordnungsgeld nur angedroht. Danachhat die Gesellschaft sechs Wochen Zeit, die geforderten Unterlagen elektronisch einzureichen.
Die Offenlegung geschieht über die Publikationsplattform des Unternehmesregistes. Zur Veröffentlichung ist eine einmalige Registrierung notwendig.
Praxistipp: Besorgen sie sich die für Ihr Unternehmen notwendigen Unterlagen in Word oder Excel. Dann kostet die Veröffentlichung wenig Geld und man spart sich die zeitraubende Erfassung in den Onlineformularen. Welche Dokumente gebraucht werden und in welcher Reihenfolge diese eingelesen werden müssen kann man den Bildschirmanweisungen sehr gut entnehmen. (Dezember 2008)
