Abgabenordnung

Begründung der Fristverlängerung


Sofern das Finanzamt die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Hinweis „Steuerfall mit Spitzensteuersatz“ ablehnt, ist dies keine ordnungsgemäße Begründung für die Ablehnung. Die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen.


Dabei werden als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall dargelegt. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.09.2011 abzugeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in den vergangenen Veranlagungszeiträumen hohe Einkünfte erzielt wurden mit der Folge, dass der Spitzensteuersatz ausgelöst wurde.


Der Steuerpflichtige wurde von einem Steuerberater vertreten, weshalb Einspruch gegen die Ablehnung erfolgte, da ja bei steuerberatenden Berufen die Frist regelmäßig ohne Angabe von Gründen bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert ist. Anforderungen vor diesem Termin müssen begründet werden. Eine Begründung nur mit dem Hinweis, dass ein Steuerfall mit Spitzensteuersatz vorliegt, ist nach Aussage des Finanzgerichts unzulässig.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011


Elektronische Steuerdatenübertragung


Verbände fordern eine Änderung bei der elektronischen Steuerdatenübertragung in einer gemeinsamen Eingabe vom 13.09.2011 an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages. Nachteile für Steuerzahler sollen so beseitigt werden. Die Verbände fordern erstens eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerpflichtigen stets sowohl über Inhalt als auch Zeitraum der Meldung seiner Daten zu informieren. Außerdem sollen die Finanzämter Datenabweichungen nicht einfach hinnehmen dürfen, sondern sollten diese aufklären. Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerpflichtigen müssen nachträglich korrigiert werden können.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011


Betriebsprüfung künftig zeitnah


Die Betriebsprüfungsordnung sieht durch eine Änderung die Möglichkeit einer zeitnahen Betriebsprüfung vor. Betriebsprüfungen können damit den letzten Veranlagungszeitraum mitumfassen, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Aus Sicht der Unternehmen wird in der zeitnahen Betriebsprüfung ein Vorteil geschaffen, da bei zweifelhafter Rechtslage früher die Auffassung der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Nachzahlungszinsen könnten geringer werden, wenn zwischen Abgabe der Steuererklärung und einem Änderungsbescheid weniger Zeit liegt. Ferner können strittige Sachverhalte leichter geklärt werden, da diese bei den betreffenden Mitarbeitern noch in Erinnerung sind. Nachteilig kann dagegen sein, dass Steuerbescheide früher bestandskräftig werden. So könnte es z.B. nicht mehr möglich sein, von einer Änderung der Rechtsprechung zugunstender Unternehmen zu profitieren.


Quelle: bbh Infobrief | Oktober 2011